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Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 10 Seiten

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Amtliche Vermessung V VBS «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11 Prüfung der Modellkonformität

1Die V+D stellt im Internet ein Instrument zur Verfügung, mit dem die Daten hinsichtlich der Konformität mit dem Geodatenmodell überprüft werden können.

2Sie führt zur Qualitätssicherung eine periodische Prüfung der Datenqualität durch; sie kann die summarischen Resultate dieser Prüfung veröffentlichen.

Art. 12 Änderungen

1Die V+D teilt Änderungen des Geodatenmodells den Kantonen mit und veröffentlicht die Änderungen im Internet.

2Sie setzt den Kantonen eine Frist für die Umsetzung der Änderungen.

Art. 13 Vereinfachtes Geodatenmodell

1Die V+D gibt ein aus dem Geodatenmodell der amtlichen Vermessung abgeleitetes vereinfachtes Geodatenmodell vor. Sie trägt dabei der vereinfachten Datenabgabe in verschiedenen üblichen Datentransferformaten Rechnung.

2Sie veröffentlicht das vereinfachte Geodatenmodell im Internet.

3Ändert sie das Geodatenmodell, so passt sie das vereinfachte Geodatenmodell gleichzeitig daran an.

4Die Kantone verwenden für die Datenabgabe im vereinfachten Geodatenmodell die jeweils an das Geodatenmodell angepasste Version.

3. Abschnitt: Arbeiten der amtlichen Vermessung

Art. 14 Zyklen der periodischen Nachführung

1Die Zyklen der periodische Nachführung richten sich nach:

a. möglichen Synergien mit anderen Arbeiten;

b. den Aktualitätsbedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer;

c. regionalen Gegebenheiten.

2Die periodischen Nachführungen können einzeln für bestimmte Module erfolgen.

3In den folgenden Gebieten gelten die nachfolgenden Zyklen:

a. in Sömmerungsgebieten und in unproduktiven Gebieten: 5–12 Jahre;

b. in allen übrigen Gebieten: 3–6 Jahre.

4Die V+D erlässt Weisungen über die Einzelheiten der Nachführung.