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Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 10 Seiten

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Amtliche Vermessung V VBS «%ASFF_YYYY_ID»

3Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft die Informationssicherheit:

a. bei Betrieben, die nach ISO/IEC 27001:2013 zertifiziert sind, durch Überprüfung der Aktualität der Zertifizierung;

b. bei allen anderen Betrieben, durch Überprüfung der Einhaltung des Standards ISO/IEC 27001:2013 unter Anwendung des Standards ISO/IEC 27004:2016.

Art. 19 Qualitätsprüfung bei Änderungen im Datenbestand

1Nach Änderungen im Datenbestand hat die für die Änderung verantwortliche Stelle den neuen Datenbestand mit dem Instrument nach Artikel 11 Absatz 1 zu überprüfen.

2Das zurückgemeldete Ergebnis der Qualitätsprüfung ist ein Dokument der Qualitätskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 20 Archivierung und Historisierung

1Die Kantone erlassen ein Archivierungskonzept nach Artikel 16 Absatz 2 GeoIV8 und regeln die Historisierung für:

a. die Daten der amtlichen Vermessung;

b. die technischen und administrativen Dokumente;

c. die Mutationsurkunden;

d. die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.

2Die V+D erlässt Weisungen zur Archivierung und Historisierung. Sie konsultiert das EGBA vor Erlass dieser Weisungen.

Art. 21 Unterhalt der Punktzeichen

Die Kantone sorgen für den Schutz und Unterhalt der Punktzeichen, sofern dies nicht Aufgabe der Landesvermessung ist.

Art. 22 Auszüge

1Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte der Daten der amtlichen Vermessung über mindestens eine Liegenschaft oder ein selbstständiges und dauerndes Recht.

2Auf Verlangen enthält ein Auszug nur einzelne Module des Geodatenmodells, immer jedoch die Grenzen der Liegenschaft oder des selbstständigen und dauernden Rechts.

3Die V+D erlässt Weisungen zu Inhalt und Darstellung der Auszüge aus der amtlichen Vermessung.

8 SR 510.620