Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten
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Eidgenˆssisches Departement des Innern
Erl‰uterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
F¸r die neue Melde- und Bewilligungspflicht sowie die Registrierung f¸r Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe, die nach den Art. 32c und 32d von der ´kanalisierten Verwertungª Gebrauch machen mˆchten, braucht es eine explizite Grundlage in einem formellen Gesetz. Art. 159a und 160 Abs‰tze 1–3 des Bundesgesetzes ¸ber die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) geben dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften ¸ber das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln zu erlassen. Er kann insbesondere das Inverkehrbringen und die Verwendung beschr‰nken und verbieten sowie einer Zulassungspflicht unterstellen. Zu den Produktionsmitteln gehˆren gem‰ss Art. 158 LwG auch die Futtermittel. Diese d¸rfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und die Gesundheit von Mensch und Tier nicht beeintr‰chtigen (Art. 7 Verordnung ¸ber die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln [FMV, SR 916.307]). Folglich dienen die Melde- und Bewilligungspflicht sowie die Registrierung der Erf¸llung der Voraussetzungen an die Futtermittel.
F¸r die Bezeichnung eines nationales Referenzlabors, das f¸r die Diagnostik von unzul‰ssigen tierischen Proteinen f¸r die Verf¸tterung zust‰ndig sein soll, muss Art. 42 Abs. 1 Bst. c TSG in den Ingress aufgenommen werden.
Art. 2 Abs. 2 Bst. g Einleitungssatz und Abs. 2bisBst. c
Der Begriff ´Stoffwechselprodukteª wird durch die neue Begriffsdefinitionen ´Magen- und Darminhaltª sowie ´G¸lleª ersetzt. Zudem wird der Begriff ´D¸ngemittelª durch den neu definierten Begriff ´D¸ngerª ersetzt (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 3).
Art. 2a Abs. 3
Werden Folgeprodukte als Futtermittel und D¸nger verwendet, haben sie grunds‰tzlich keinen Endpunkt. Es gibt aber spezifische Ausnahmen die in Anhang 1a Ziff. 6 geregelt werden. Sie betreffen ´endkonfektioniertes Heimtierfutterª in gebrauchsfertigen Gebinden oder Verpackungen und ´verkaufsfertige Kultursubstrateª. Im EU-Recht sind aktuell weitere Ausnahmen f¸r bestimmte ´D¸nge- und Bodenverbesserungsmittelª in Vorbereitung, deren Publikation in den n‰chsten Monaten erwartet wird. Danach kˆnnten sie im Laufe der Revision noch aufgenommen werden, was auch im Zusammenhang mit der Revision der D¸nger-Verordnung (D¸V, SR 916.171) wichtig ist.
Art. 3 Bst. hbis–i und mbis–nter
Es werden neue Definitionen eingef¸hrt und bestehende Begriffe angepasst.
Bst. hbis: Bei der Definition ´verarbeitetes tierisches Proteinª erfolgen redaktionelle und formelle Anpassungen zwecks besserer Verst‰ndlichkeit. Wird die Definition im Verordnungstext im Zusammenhang mit einer konkret benannten Tierart verwendet, wird aufgrund der Redundanz auf ´tierischesª verzichtet (z.B. verarbeitetes Protein von Schweinen).
Bst. i: ´Fischmehlª wird an die Definition im EU-Recht angepasst.
Bst. mbis: Die ´kanalisierte Verwertungª ist die Verwertung von ´sortenreinenª tierischen Nebenprodukten f¸r die F¸tterung von Nutztieren. Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Zieltierart nur Futtermittel erh‰lt, welche ausschliesslich f¸r sie zugelassenes Fischmehl, Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Protein oder Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft enthalten. Um dies sicherzustellen, muss eine Trennung entlang der Futtermittelkette (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 32a) erfolgen, die Kreuzkontaminationen verhindert.
Bst. mter: ´Heimtierfutterª wird entsprechend der Definition im EU-Recht angepasst.
Bst. n und nbis: In Anpassung an das EU-Recht wird der geltende Begriff ´Stoffwechselprodukteª durch ´Magen- und Darminhaltª sowie ´G¸lleª ersetzt. Die Geltungsbereiche der neuen Begriffe sind nach Tierkategorien sch‰rfer abgegrenzt. Die Definition ´G¸lleª (´mit der ohne Einstreuª) schliesst auch den in der Praxis verwendeten Begriff ´Mistª ein.
Bst. nter: Neu wird analog zum EU-Recht auch der Begriff ´Insektenkotª definiert.
Art. 6 Bst. c, d und f
Die ƒnderungen in Bst. c und d sind erforderlich, weil Definitionen neu eingef¸hrt und angepasst werden (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 3). Zudem wird der Verweis auf das Lebensmittelrecht in Bst. f aktualisiert.
Art. 10 Abs. 3 Bst. a, f und fbis
Die ƒnderung in Bst. a ist erforderlich, weil Definitionen neu eingef¸hrt und angepasst werden (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 3). Des Weiteren ist der Verweis in Bst. f an die neue Artikelnummerierung anzupassen (bisher Art. 34, neu Art. 33a). Neu soll zudem der Bezug von kleinen Futtertieren zur Verf¸tterung an die eigenen Tiere nach Art. 33b von der Meldepflicht ausgenommen werden (Bst. fbis).
Art. 11 Abs. 1
K¸nftig werden Anlagen und Betriebe, die eine Bewilligung von der Kantonstier‰rztin oder dem Kantonstierarzt f¸r die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten nach Art. 11 brauchen in Anhang 1b Ziff. 1 aufgef¸hrt. In Anhang 1b Ziff. 2 und 3 sind
BK-D-BF8A3401/507