Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten
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Die ‹berwachung der Herstellung von ´ausschliesslich reinem Fischmehlª erfolgt im Rahmen der Kontrollen der ´Entsorgungª nach Art. 46 Abs. 1.
Art. 30–31
F¸r die ´kanalisierte Verwertungª von Blutprodukten von Nichtwiederk‰uern, verarbeiteten Proteinen von Schweinen, verarbeiteten Proteinen von Gefl¸gel und gemischten verarbeiteten Proteinen von Nichtwiederk‰uern m¸ssen die Betriebe gemeldet werden (Art. 32c Abs. 1 und 2) und brauchen auf allen Stufen der Kette (Gewinnung Rohmaterial, Verarbeitung und Futtermittel) eine spezifische Registrierung (Art. 32c Abs. 4 i.V.m. Anhang 1b Ziff. 2) oder eine Bewilligung nach (Art. 32d Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang 1b Ziff. 3). Die amtliche Kontrolle richtet sich f¸r Betriebe auf allen Stufen nach Art. 46 Abs. 2.
Art. 31a
F¸r die Gewinnung des Rohmaterials (Aufzucht der Insekten bis zur Tˆtung) gelten die Vorschriften ¸ber die Prim‰rproduktion. Ab Stufe Herstellung von Insektenmehl (verarbeitetes Protein von Insekten) ist die Situation im Hinblick auf Bewilligungen und Kontrollen analog wie sie in den Erl‰uterungen zum Art. 29 f¸r Fischmehl beschrieben ist.
Art. 32
Das Rohmaterial f¸r die Verf¸tterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat darf auch von Wiederk‰uern stammen. F¸r die kanalisierten Verwertung ist auf den Stufen ´Gewinnung und Verarbeitungª in Lebensmittel- und Verarbeitungsbetrieben keine spezifische Registrierung oder Bewilligung notwendig. Die Betriebe m¸ssen aber gemeldet werden (Art. 32c Abs. 1). Auf der Stufe der Futtermittel- und Lagerbetriebe ist eine Meldepflicht (Art. 32c Abs. 2) und eine spezifische Bewilligung vorgeschrieben (Art. 32d Abs. 2 i.V.m. Anhang 1b Ziff. 3). Zweck ist zu verhindern, dass Futtermittel f¸r Wiederk‰uer solche Folgeprodukte enthalten.
Art. 32a
Auf jeder Stufe der ´kanalisierten Verwertungª sind die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette zu beachten. Neu verweist der Artikel nicht mehr auf die ´TSE-ª Verordnung (EG) 999/20014, weil die materiellen Anforderungen in der im Artikel vorgesehenen Verordnung des EDI festgelegt werden (vgl. Verordnung des EDI ¸ber die Verwertung von tierischen Nebenprodukten f¸r Futtermittel und als D¸nger).
Art. 32b
Wer bei kanalisierter Verwertung alternierend unterschiedliche tierische Nebenprodukte oder Futtermittel in loser Form transportiert oder lagert, die nicht zur Verf¸tterung an ´s‰mtliche Zieltierartenª zugelassen sind, f¸r welche die Futtermittel bestimmt sind, muss die Trennung entlang der Futtermittelkette (Art. 32a i.V.m der Verordnung des EDI ¸ber die Verwertung von tierischen Nebenprodukten f¸r Futtermittel und als D¸nger) sicherstellen. Diese wird durch eine Reinigung nach einem dokumentieren Verfahren, das Kreuzkontaminationen verhindert, erf¸llt. Das Konzept zur Reinigung muss von der zust‰ndigen Behˆrde (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 45 und 46) genehmigt werden.
Gliederungstitel vor Art. 32c
Es wird ein neuer Abschnitt ¸ber administrative Anforderungen bei kanalisierter Verwertung aufgenommen, indem daf¸r Melde- und Bewilligungspflichten sowie dazugehˆrige Bestimmungen eingef¸hrt werden. Diese Bestimmungen gelten zus‰tzlich zur Melde- und Betriebsbewilligung nach Lebensmittelrecht (Art. 11 Abs. 3 Lebensmittelgesetz [LMG, SR 817.0] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenst‰ndeverordnung [LGV, SR 817.02]), nach der VTNP (Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1) und nach Futtermittelrecht (Art. 46 ff. FMV).
Zudem werden in diesem Abschnitt Bestimmungen zur Selbstkontrolle sowie zum Transport und zur Zwischenlagerung durch Dritte aufgenommen.
Art. 32c
Abs. 1 und 3: Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, die tierische Nebenprodukte zur F¸tterung von Nutztieren nach den Art. 29–32 gewinnen und verarbeiten, m¸ssen die ´kanalisierte Verwertungª im Voraus bei der zust‰ndigen kantonalen Behˆrde (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 45 und 46), mit den daf¸r notwendigen Informationen, melden.
Analog zum EU-Recht brauchen einzelne der nach Abs. 1 meldepflichtigen Betriebsarten keine spezifische Registrierung (Abs.
4) oder Bewilligung (Art. 32d Abs. 1 und 2) f¸r die ´kanalisierte Verwertungª. In solchen Betrieben wird die Umsetzung der daf¸r geltenden Anforderungen im Rahmen der Kontrollen nach Lebensmittelrecht oder nach Art. 46 Abs. 1 VTNP ¸berwacht.
Abs. 2 und 3: Futtermittel- und Lagerbetriebe, die tierische Nebenprodukte zur F¸tterung von Nutztieren nach den Art. 29–32 lagern und verwenden, m¸ssen die ´kanalisierte Verwertungª im Voraus bei der Futtermittelkontrollbehˆrde, mit den daf¸r notwendigen Informationen, melden.
Auch wer tierische Nebenprodukte transportiert, braucht keine spezifische Registrierung oder Bewilligung f¸r die ´kanalisierte Verwertungª. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe m¸ssen daf¸r sorgen, dass ausschliesslich ´sortenreineª tierische Nebenprodukte transportiert werden. Futtermittelbetriebe sorgen (durch Spezifikationen f¸r ihre Zulieferer und Eingangskontrollen) daf¸r, dass ihnen ´sortenreineª verarbeitete tierische Proteine und andere f¸r die jeweilige Tierart zul‰ssige Folgeprodukte angeliefert werden, und dass die Futtermittel ohne Kontamination mit f¸r die jeweilige Zieltierart verbotenen Futtermitteln hergestellt, gelagert und ausgeliefert werden. Die amtliche ‹berwachung wird durch die f¸r die jeweilige Stufe der Kette zu-
4 Siehe Fussnote 2.