Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten
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Eidgenˆssisches Departement des Innern
1 Auswirkungen
1.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
F¸r den Bund und die Kantone als zust‰ndige Vollzugsorgane ist durch die vorliegende ƒnderung mit einem gewissen Mehraufwand zu rechnen.
Die neuen Mˆglichkeiten zur Verf¸tterung von tierischen Proteinen sind an sichernde Massnahmen der Betriebe gekn¸pft, welche von der Futtermittelkontrollbehˆrde sowie den Kantonen ‹berwacht werden m¸ssen. Der Mehraufwand wird davon abh‰ngen, in welchem Ausmass in der Praxis von den neuen Verf¸tterungsmˆglichkeiten Gebrauch gemacht werden wird. Prognosen dar¸ber sind schwierig. Es ist aber davon auszugehen, dass der Futtermittelkontrollbehˆrde und den Kantonen durch die neu eingef¸hrte Melde-, Registrierungs- und Bewilligungspflicht bei kanalisierter Verwertung ein gewisser Mehraufwand entsteht. Allf‰llige bei der Futtermittelkontrollbehˆrde anfallende Mehraufw‰nde kˆnnen im Rahmen des bestehenden Budgets intern kompensiert werden. Der erwartete Mehraufwand f¸r die Kantone ist gerechtfertigt, da die vorgeschlagenen ƒnderungen der Harmonisierung mit den Vorschriften der EU dienen (vgl. Ausf¸hrungen unter Ziff. 2) bzw. erforderlich sind, um den ungehinderten Handel mit der EU weiterhin zu gew‰hrleisten. Zudem dienen sie einer effektiven Tierseuchenpr‰vention, wodurch das Tiergesundheitsniveau der Schweiz aufrechterhalten bzw. verbessert und volkswirtschaftliche Sch‰den aufgrund allf‰lliger Tierseuchenausbr¸chen verringert werden kˆnnen.
Dem BLV wird ein geringer Mehraufwand f¸r die Bewilligung der Bestandteile, mit denen D¸nger gemischt werden m¸ssen, die Fleisch- und Knochenmehl enthalten, entstehen. Zudem wird anfangs ein administrativer Aufwand f¸r die Ausarbeitung der Vollzugshilfen, die Begleitung der Branchenkonzepte etc. anfallen. Beim BLV anfallende Mehraufw‰nde kˆnnen im Rahmen des bestehenden Budgets intern kompensiert werden.
1.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Verwendung von tierischen Proteinen in der F¸tterung von Nutztieren ist ˆkologisch sinnvoll. So sollen nach einer Sch‰tzung in der EU durch die Wiederverwertung von Kollagen und Gelatine von Wiederk‰uern an Nichtwiederk‰uer j‰hrlich ca. 100’000 t Lebensmittel, die aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, neu f¸r die Verf¸tterung genutzt werden und dadurch einer hˆherwertigen Verwendung zugef¸hrt werden kˆnnen. Eine entsprechende Regelung d¸rfte auch in der Schweiz zum selben Effekt f¸hren. Zudem ermˆglicht die Lockerung der Verwertung tierischer Nebenprodukte interessierten Betrieben zus‰tzliche Gesch‰ftst‰tigkeiten. In welchem Umfang unter diesen Rahmenbedingungen tierische Proteine andere Proteintr‰ger wie z.B. importierte Sojaprodukte in der Praxis ersetzen kˆnnen, wird die Zukunft zeigen. Aufgrund der strengen Auflagen f¸r die Trennung entlang der Futtermittelketten besteht trotz der Lockerung der Vorgaben f¸r die Verwertung tierische Nebenprodukte keine Gefahr f¸r die ˆffentliche Gesundheit.
2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Verordnungs‰nderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterin‰ranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit dem Tiergesundheitsrecht der EU mit Blick auf die Aufrechterhaltung der ƒquivalenz der Gesetzgebung im gemeinsamen Veterin‰rraum Schweiz-EU. Obwohl eine Aktualisierung von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens derzeit noch aussteht und von der EU mit einer Lˆsung der institutionellen Fragen verkn¸pft wird, sind die vorgeschlagenen ƒnderungen f¸r den Handel wichtig. Sie ermˆglichen z.B. Ausfuhren von sortenreinen tierischen Nebenprodukten an Kunden in EU-Mitgliedstaaten, oder auch die Einfuhr und Verwendung von dort hergestellten ´verarbeiteten tierischen Proteinenª und Futtermitteln, die solche Proteine enthalten.
Anh‰nge: Erlassentwurf
BK-D-BF8A3401/507