Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten
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tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 oder 3 beigemischt wurde. Eine Regelung zur Verwendung von K1-Asche, namentlich auch zur Phosphorgewinnung daraus, steht aber in der EU noch aus. Das Mandat f¸r eine Gefahrenabsch‰tzung durch die Europ‰ische Behˆrde f¸r Lebensmittelsicherheit EFSA wurde bisher noch nicht erteilt.
Anhang 1b
Anhang 1b wird k¸nftig in drei Abschnitte unterteilt. In Ziff. 1 werden die Betriebe und Anlagen aufgef¸hrt, welche nach Art. 11 eine Bewilligung f¸r die Entsorgung von der Kantonstier‰rztin oder dem Kantonstierarzt brauchen. In Ziff. 2 und 3 sind jene Betriebe festgelegt, die zus‰tzlich zu den Registrierungen und Bewilligungen nach Lebensmittel oder Futtermittelrecht oder nach der VTNP eine Registrierung oder Bewilligung f¸r die ´kanalisierte Verwertungª benˆtigen (vgl. Erl‰uterungen zu den Art. 11, 32c und 32d).
Anhang 2
Der Klammerverweis wird um Art. 32j Abs. 1 erg‰nzt.
Anhang 4 Ziff. 11 Bst. e und 33 Einleitungsteil
In den Ziff. 11 Bst. e werden neue Vorschriften f¸r die Kennzeichnung von D¸nger aufgenommen. In Angleichung an das EU-Recht dienen sie dazu, die Gefahr zu verringern, dass Nutztiere solche D¸nger aufnehmen. In Ziff. 3 wird der Verweis auf Art. 33a Abs. 3 aktualisiert.
Anhang 5 Ziff. 301 Bst. a, 31b, 37, 394–397
Die Verarbeitungsmethoden f¸r tierische Nebenprodukte werden erg‰nzt resp. pr‰zisiert.
Ziff. 301 Bst. a: Der Verweis auf das EU-Recht wird aktualisiert.
Ziff. 31b: In Angleichung an das EU-Recht m¸ssen Ei- und Eierzeugnisse k¸nftig vor der Verf¸tterung erhitzt (hygienisiert) werden.
Ziff. 37: Der Begriff ´Futter f¸r Heimtiereª wird durch die neue Begriffsdefinitionen nach Art. 3 ´Heimtierfutterª ersetzt.
Ziff. 394: In Angleichung an das EU-Recht ist f¸r die Hitzebehandlung von Hufen und Hˆrnern zu D¸nger eine Temperatur von 80∞C (statt 70∞C) vorgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass von den Produkten keine Seuchengefahr ausgeht.
Ziff. 395: In Angleichung an das EU-Recht gilt ´G¸lleª nach einer Erhitzung auf 70∞C w‰hrend mindestens 60 Minuten als ´verarbeitetª.
Ziff. 396: In Angleichung an das EU-Recht soll ´Insektenkotª, welcher als D¸nger verwendet wird, erhitzt werden. Damit soll vermieden werden, dass lebende Insekten entweichen, und mˆglichen Gesundheitsgefahren vorgebeugt werden, die noch nicht restlos bekannt sind. Die Erhitzung braucht viel Energie, weshalb die Mˆglichkeit eines ´Schweizer Sonderwegsª in Erw‰gung gezogen wurde. F¸r wissenschaftlich gest¸tzte Alternativen fehlen jedoch zurzeit die Grundlagen. Ausserdem gilt das Erfordernis des Erhitzens f¸r alle Insektenproduzenten in der EU. Ein Schweizer Sonderweg w‰re damit wettbewerbsverzehrend und mit der in den bilateralen Abkommen festgelegten ´ƒquivalenz der Regelungenª nicht vereinbar. Das BLV setzt sich aber daf¸r ein, dass auf Ebene EU (gest¸tzt auf wissenschaftliche Grundlagen) Alternativen zur systematischen Erhitzung gepr¸ft werden.