Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten
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jene Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe aufgelistet, die eine Registrierung oder Bewilligung f¸r die ´kanalisierte Verwertungª nach den Art. 32c und 32d benˆtigen.
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Art. 13a
Der Verweis in Art. 13 wird um die Abk¸rzung des Erlasses erg‰nzt, damit diese in Art. 32g verwendet werden kann.
Zudem wird ein neuer Art. 13a eingef¸gt, der das BLV verpflichtet, Listen ¸ber registrierte nat¸rliche und juristische Personen und der bewilligten Anlagen und Betriebe zu f¸hren und sie zu verˆffentlichen. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage f¸r die heutige Praxis.
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz
Die Verweise auf Anhang 2 werden entsprechend der neuen Gliederung angepasst.
Art. 17
Die Meldepflicht der j‰hrlichen Entsorgungsmenge soll auf diejenigen Betriebe eingeschr‰nkt werden, welche tierische Nebenprodukte entsorgen, die nicht bei Umgebungstemperatur lagerf‰hig sind. Da der Fokus der ´Inlandentsorgungsgarantieª nach Art. 39 der Gleiche ist, soll die Meldepflicht mit jener nach Art. 39 harmonisiert werden. In beiden F‰llen geht es darum, die Mengen der f¸r die Entsorgung kritischen Nebenprodukte zu kennen und sicherzustellen, dass die Infrastruktur f¸r die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird (Zweck der VTNP nach Art. 1 Bst. c).
Art. 20 Abs. 1 und 2
In den beiden Abs‰tzen soll ein bestehender Fehler korrigiert werden. Generell gilt f¸r nicht melde- und registrierungspflichtige T‰tigkeiten nach Art. 10 Abs. 3 eine Ausnahme von den Vorschriften ¸ber die Kennzeichnungen und Begleitpapiere. Diese Ausnahme soll jedoch nicht gelten f¸r ´das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallenª. Lebensmittelbetriebe sind von der Melde- und Registrierungspflicht nach Art. 10 Abs. 3 Bst. d ausgenommen, weil sie bereits nach Lebensmittelrecht registriert oder bewilligt sind. Eine korrekte Kennzeichnung von tierischen Nebenprodukten ist jedoch gerade in solchen Lebensmittelbetrieben besonders wichtig.
Art. 22 Abs. 2 Bst. d
Der Verweis mit dem ganzen Erlasstitel ´Lebensmittel- und Gebrauchsgegenst‰ndeverordnungª wird durch die Abk¸rzung ´LGVª ersetzt.
Art. 23 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 und Abs. 2
Die Begriffe ´organischer D¸ngerª werden durch ´D¸ngerª (Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3) und ´protein- und knochenhaltige Materialienª durch ´Fleisch- und Knochenmehleª ersetzt (Abs. 1 Bst. b Ziff. 3).
Zudem wird der Begriff ´Stoffwechselprodukteª in Abs. 2 durch die neue Begriffsdefinitionen ´Magen- und Darminhaltª sowie ´G¸lleª ersetzt (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 3).
Art. 25a
Neu sollen Bedingungen f¸r die Kremation von Tieren festgelegt werden. Da im EU-Recht nur die Kremation von Heimtieren und Equiden vorgesehen ist, fehlen auch Regelungen f¸r das Verbringen von Tierkˆrpern anderer Tierarten zur Kremation. In der Schweiz sollen k¸nftig Heimtiere und Equiden kremiert werden d¸rfen. Die Kremation von Tieren anderer Arten soll nur dann erlaubt werden, wenn sie aus Schweizer Tierhaltungen stammen und die f¸r den Herkunftsbestand und f¸r das Tierkrematorium zust‰ndigen Kantonstier‰rztinnen und Kantonstier‰rzte dem vorg‰ngig zustimmen. In den Bewilligungen nach Art. 11 i.V.m. Anhang 1b Ziff. 17 muss k¸nftig genau festgehalten werden, f¸r welche Tierarten sie gelten. Nicht kremiert werden d¸rfen Tiere, die Anzeichen einer Tierseuche aufweisen oder Sperrmassnahmen nach den Art. 66–72 TSV unterstehen. Die Tierkrematorien sind dazu verpflichtet, Buch zu f¸hren.
Gliederungstitel vor Art. 27 und Art. 28 sowie Art. 27 Sach¸berschrift und Art. 28 Sach¸berschrift
Die Verf¸tterungsverbote und allgemeinen Ausnahmen f¸r die F¸tterung von Nutztieren werden neu in getrennten Abschnitten geregelt, damit in den darauffolgenden Abschnitten die Bestimmungen zur F¸tterung von Nutztieren im Rahmen der ´kanalisierten Verwertungª als besondere Ausnahme aufgenommen werden kˆnnen. Die Sach¸berschriften in Art. 27 und Art. 28 werden dadurch ¸berfl¸ssig.
Art. 27 Abs. 3 Bst. e und 4
Zur Aufrechterhaltung der ƒquivalenz mit dem EU-Recht wird das Verf¸tterungsverbot an Nutztiere in Abs. 3 auf ´Gr¸nfutterª ausgeweitet. Neu darf keine Beweidung f¸r die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung von D¸nger, ausgenommen G¸lle, erfolgen. Zudem darf f¸r die F¸tterung von Nutztieren kein Gr¸nfutter verwendet werden, dass vor der Wartefrist von 21 Tagen geschnitten wurde. Damit soll verhindert werden, dass Nutztiere D¸nger aufnehmen, welche f¸r die Verf¸tterung verbotene tierische Proteine enthalten. Die Ausnahme f¸r G¸lle soll nicht signalisieren, dass eine solche Praxis sinnvoll w‰re. Vielmehr liegt die Regelung von G¸lle nicht im Fokus dieser Bestimmung. Zudem unterliegt G¸lle nur in bestimmten F‰llen dem Geltungsbereich der VTNP (Art. 2 Abs. 2 Bst. g).
Die Kompetenz, ´f¸r den Vollzug der Abs‰tze 1–3 in einer Verordnung technische Methoden und Schwellenwerteª, wurde bisher dem BLV ¸bertragen. Neu wird die Kompetenz dem EDI zugeschrieben, da die Methoden in der Departementsverordnung (VVTNP) festgelegt werden. Die Kompetenz zur Festlegung der Kriterien zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen zwischen den Futtermitteln f¸r verschiedene Tierarten wird bereits in Art. 32a geregelt. Abs. 4 wird entsprechend gek¸rzt