Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 34 und Art. 34
Neu werden die Labore Agroscope als nationales Referenzlabor f¸r die Diagnostik zum Nachweis von tierischen Proteinen, welche f¸r die Verf¸tterung an die jeweiligen Tierarten verboten sind, festgelegt. F¸r die Stufe ´Futtermittelª ist das bereits im Futtermittelrecht so geregelt. Unter den neuen Verwertungsmˆglichkeiten muss jedoch die ´Sortenreinheitª von tierischen Nebenprodukten auch in Probematerial analysiert werden kˆnnen, das im Rahmen von Selbstkontrollen und amtlichen Proben auf der Futtermittelproduktion vorgelagerten Stufen der Kette entnommen wird. Das Labor ist das gleiche, welches nach Futtermittelrecht bereits Futtermittel mit denselben Verfahren untersucht und beurteilt, die auch in der EU angewendet werden.
Das bew‰hrte Kontrollsystem f¸r Futtermittel wird an die tats‰chlich genutzten Verwertungsmˆglichkeiten angepasst und erweitert werden m¸ssen. Sollten z.B. in der Schweiz k¸nftig ´sortenreine verarbeitete tierische Proteine f¸r die Verf¸tterungª hergestellt werden oder solche Proteine enthaltende Futtermittel direkt in Tierhaltungen importiert werden, so m¸ssen auch dort Proben entnommen und untersucht werden. F¸r die Stufe Tierhaltung m¸ssen die technischen Weissungen und Kontrollhandb¸cher f¸r die Prim‰rproduktionskontrollen angepasst werden.
Bestimmte risikoreiche tierische Nebenprodukte m¸ssen im Hinblick auf die R¸ckverfolgbarkeit bereits nach geltendem Recht mit Glycerintriheptanoat (GTH) markiert werden. Auch f¸r den Nachweis dieses Markers soll deshalb ein Referenzlabor bezeichnet werden.
Das EDI soll die Kompetenz erhalten, in einer Amtsverordnung die Probenahme und Analysemethoden f¸r die neu betroffenen Stufen der Kette und auch f¸r GTH festzulegen.
Gliederungstitel vor Art. 34a
Neu soll in diesem Abschnitt neben der Herstellung auch die Verwendung von D¸nger mit Tiermehl geregelt werden
Art. 34b
In Angleichung an das EU-Recht soll verhindert werden, dass ´Fleisch und Knochenmehle von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2ª, die nicht f¸r die Verf¸tterung zugelassen sind, von Tieren eingenommen werden. Das BLV soll deshalb in Zukunft Stoffe bewilligen, die D¸ngern mit bestimmten f¸r die Verf¸tterung verbotenen tierischen Nebenprodukten beigemischt werden m¸ssen, damit sie von Tieren nicht gefressen werden. Wie weit das nach der ‹bernahme der in der EU geplanten neuen Endpunkte f¸r D¸nger noch notwendig sein wird, h‰ngt von der endg¸ltigen Fassung der neuen EU-Verordnung ab, deren Publikation im Sommer 2023 erwartet wird (vgl. Erl‰uterungen zu Anhang 1a).
Art. 34c
Neu soll die Verwendung von D¸nger mit Tiermehl der Kategorie 2 (Fleisch- und Knochenmehl) geregelt werden. Zudem erh‰lt das EDI die Kompetenz, analog zu Anhang XI Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 Massnahmen festzulegen um zu verhindern, dass Tiere D¸nger aufnehmen, welche f¸r die Verf¸tterung verbotene tierische Nebenprodukte enthalten.
Art. 39 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3
Neu wird in Abs. 1 ein Verweis auf Art. 17 Abs. 1 eingef¸gt. Damit wird Abs. 3 ¸berfl¸ssig und kann gestrichen werden.
Art. 45 und 46
Die Bestimmungen ¸ber den Vollzug und die amtlichen Kontrollen werden pr‰zisiert. Es geht dabei v.a. um die Zust‰ndigkeit bei den Meldungen (Art. 32c Abs. 1 und 2), Registrierungen (Art. 32c Abs. 4 i.V.m. Anhang 1b Ziff. 2) und Bewilligungen (Art. 32d Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang 1b Ziff. 3) f¸r die ´kanalisierte Verwertungª.
F¸r Schlachtbetriebe ist die Kantonstier‰rztin oder der Kantonstierarzt zust‰ndig. In Zerlegebetriebe kann, abh‰ngig von der kantonalen Vollzugsorganisation, entweder die Kantonstier‰rztin oder der Kantonstierarzt oder aber die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker zust‰ndig sein, die oder der auch f¸r weitere Lebensmittelbetriebe die zust‰ndige Behˆrde ist. F¸r Futtermittel- und Lagerbetriebe ist die Futtermittelkontrollbehˆrde (Agroscope) zust‰ndig.
Anhang 1a
In Anhang 1a wird eine neue Ziff. 6 aufgenommen, die Futtermittel und D¸nger auff¸hrt, die den Endpunkt erreicht haben. Bei diesen Futtermitteln und D¸ngern wird eine Umleitung in den Futtertrog in der Praxis als sehr unwahrscheinlich eingestuft. In Angleichung ans EU-Recht wird in Ziff. 62 neu der Endpunkt f¸r verkaufsfertiges Kultursubstrat aufgenommen. Unter Ziff. 63 sollen weitere Endpunkte f¸r bestimmte D¸nger aufgenommen werden, welche in der EU aktuell in Vorbereitung sind und nach aktuellem Zeitplan im Sommer 2023 in Kraft treten kˆnnte6. Es handelt sich um Endpunkte f¸r D¸nge- und Bodenverbesserungsmitteln, die bestimmte Folgeprodukte der Kategorien 2 und 3 enthalten. Es geht dabei um Schnittstellen zur ´neuen D¸ngerverordnung der EU7 ª, die auch eine wichtige Grundlage bildet f¸r die laufende Revision der D¸V. So kˆnnte es k¸nftig z.B. einen Endpunkt geben f¸r D¸nger mit tierischen Nebenprodukten in Packungen bis zu 1000 kg, wenn dem D¸nger mindestens 10 (Volumen-)% Kalk, mineralische D¸nger, G‰rr¸ckst‰nde aus Biogasanlagen, Kompost oder Asche aus der Verbrennung von
5 Siehe Fussnote 1.
6 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. M‰rz 2023 zur Erg‰nzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer D¸ngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1.
7 Verordnung (EU) 2019/1009 des europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften f¸r die Bereitstellung von EU-D¸ngeprodukten auf dem Markt und zur ƒnderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003; zuletzt ge‰ndert durch delegierte Verordnung (EU) 2022/1519 vom 5. Mai 2022, ABl. L.
236 vom 13.9.2022, S. 5.