Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten

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und enth‰lt neu nur noch die Kompetenz des EDI, nach Anhˆrung des Eidgenˆssischen Departements f¸r Wirtschaft, Bildung und Forschung Methoden und Schwellenwerte zu den Abs‰tzen 1–3 festzulegen.

Gliederungstitel vor Art. 27a und Art. 27a

Neu soll das BLV die Mˆglichkeit erhalten, befristete F¸tterungsversuche zu bewilligen. Mit dieser Bewilligung kˆnnen Tiere aus F¸tterungsversuchen, die bislang nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln zugelassen waren, neu als Lebensmittel verwertet werden. Die Vereinbarkeit mit internationalen Normen und Vertr‰gen schr‰nkt den Rahmen f¸r solche Ausnahmebewilligungen bewusst ein. F¸r den internationalen Handel ist insbesondere die im bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) verankerte ƒquivalenz zu ber¸cksichtigen. Somit sollen in der EU bereits zugelassene Verf¸tterungen auch in der Schweiz ermˆglicht werden, bis das schweizerische Recht entsprechend angepasst wird. Weitergehende Ausnahmen kˆnnten ohne fachliche Grundlage in Bezug auf die Sicherheit f¸r Mensch und Tier und die Vereinbarkeit mit internationalen Normen auch k¸nftig nicht bewilligt werden.

Art. 28

Der Artikel wird neu strukturiert, sodass in Abs. 1 die allgemeinen Ausnahmen des Verf¸tterungsverbots an Nutztiere aufgelistet sind.

In Abs. 2 wird neu die Mˆglichkeit aufgenommen, Kollagen und Gelatine von Wiederk‰uern an Nichtwiederk‰uer zu verf¸ttern. Im Veterin‰rrecht der EU wurden daf¸r keine besonderen Anforderungen vorgesehen. Weil von der Verf¸tterung von Kollagen und Gelatine kaum ein erhebliches BSE-Risiko ausgeht, sollen diesbez¸glich analog zum EU-Recht keine besonderen Anforderungen f¸r die ´kanalisierte Verwertungª in die VTNP aufgenommen werden. Die korrekte Trennung und Kennzeichnung m¸ssen trotzdem in jedem Fall sichergestellt werden. Neben den Anforderungen der VTNP gelten daf¸r auch die Anforderungen des Futtermittelrechts (FMV und Futtermittelbuch-Verordnung [FMBV, SR 916.307.1]). Als Sicherheitselement wird in Art. 44 FMV die Anwendung eines Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)-Konzepts vorgeschrieben. Im Leitfaden f¸r die Erstellung und Umsetzung der HACCP-Konzepte3 werden ´Prionenª, zu welchen auch der Erreger der BSE gehˆrt, als zu ber¸cksichtigende biologische Gefahren ausdr¸cklich erw‰hnt. Die potentielle Gefahr, dass Futter f¸r Wiederk‰uer Kollagen und Gelatine von Wiederk‰uern erhalten kˆnnte, ist folglich in das HACCP-Konzept aufzunehmen. Dazu sind geeignete Massnahmen zu definieren, um Kreuzkontaminationen auszuschliessen.

In Abs. 3 werden einheitliche Voraussetzungen f¸r die vom Verf¸tterungsverbot ausgenommenen Erzeugnisse festgelegt.

Gliederungstitel vor Art. 29

In den Art. 29–32 sind die neuen Mˆglichkeiten f¸r die Wiederverwertung von tierischen Proteinen und die daf¸r einzuhaltenden Rahmenbedingungen festgelegt. Der Abschnitt regelt somit die Ausnahmen vom Verbot der Verf¸tterung an Nutztieren bei kanalisierter Verwertung. Der Titel wird entsprechend angepasst.

Art. 29–32 (allgemein)

Es sollen die Mˆglichkeiten erweitert werden, Material aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 in Futtermitteln f¸r Nutztiere zu verwenden. Verarbeitete Proteine von Schweinen werden neu f¸r die F¸tterung von Gefl¸gel zugelassen, solche von Gefl¸gel f¸r Schweine (Art. 30a und 30b). Ausserdem sollen Insektenproteine k¸nftig nicht nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben, sondern auch an Schweine oder Gefl¸gel verf¸ttert werden d¸rfen (Art. 31a). Mit den Rahmenbedingungen f¸r die ´kanalisierte Verwertungª wird sichergestellt, dass die jeweilige Zieltierart nur Futtermittel erh‰lt, welche ausschliesslich f¸r sie zugelassenes Fischmehl, Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Protein oder Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft enthalten. F¸r den Ausschluss eines potentiellen BSE-Risikos durch Kreuzkontaminationen ist die Trennung entlang der Futtermittelkette zentral (vgl. Erl‰uterungen zu Art. 32a). Ausserdem werden Verarbeitungsmethoden vorgeschrieben, die durch Trocknung und Erhitzung (oder teilweise andere Verfahren) die Sicherheit der jeweiligen Folgeprodukte f¸r die Herstellung von Futtermitteln gew‰hrleisten.

Falls Futtermittel hergestellt werden, die mehrere Komponenten tierischer Herkunft enthalten, ¸berlagern sich die Anforderungen nach den einzelnen Artikeln. So gelten z.B. f¸r die Herstellung von Schweinefutter sowohl mit verarbeitetem Protein von Gefl¸gel als auch mit verarbeitetem Protein von Insekten gleichzeitig die Bestimmungen nach den Art. 30b und 31a. Zus‰tzlich zu den veterin‰rrechtlichen Regelungen gelten die Anforderungen des Futtermittelrechts (FMV und FMBV).

Art. 29

F¸r die Gewinnung von Rohmaterial in Lebensmittelbetrieben und die Herstellung von Fischmehl in Verarbeitungsbetrieben ist keine spezifische Registrierung (Art. 32c Abs. 4) oder Bewilligung (Art. 32d Abs. 1) f¸r die ´kanalisierte Verwertungª notwendig. Auf der Stufe Futtermittel (Futtermittel- und Lagerbetriebe) ist die Gefahr grˆsser, dass Fischmehl enthaltende Futtermittel mit unerlaubten Komponenten kontaminiert werden, oder umgekehrt Futtermittel f¸r (abgesetzte) Wiederk‰uer mit Fischmehl. Deshalb ist f¸r solche Betriebe eine Meldepflicht (Art. 32c Abs. 2) und eine spezifische Bewilligung (Art. 32d Abs. 2 i.V.m. Anhang 1b Ziffern 35 und 36) vorgeschrieben. Die amtliche Kontrolle der ´kanalisierten Verwertungª richtet sich nach Art. 46 Abs. 2. Diese Regelung entspricht dem EU-Recht und tr‰gt den Kontaminationsgefahren auf den unterschiedlichen Stufen der Kette Rechnung.

Das Rohmaterial f¸r Fischmehl stammt entweder aus der Fischerei oder aus Aquakulturbetrieben. F¸r die Verarbeitung zu Fischmehl sind separate Anlagen vorgeschrieben (vgl. Verordnung des EDI ¸ber die Verwertung von tierischen Nebenprodukten f¸r Futtermittel und als D¸nger). Zur Herstellung von Fischmehl ist eine Betriebsbewilligung nach Art. 11 vorgeschrieben.

3 Agroscope, Posieux. HACCP in Futtermittelbetrieben: Leitfaden f¸r die Erstellung und Umsetzung der Konzepte. April 2014.