Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 10 Seiten

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Eidgenˆssisches Departement des Innern

‹bersicht

Die Verordnung ¸ber tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 (VTNP; SR 916.441.22) wird an neue wissenschaftliche

Erkenntnisse angepasst. Mit der ƒnderung soll ermˆglicht werden, dass bestimmte tierische Proteine f¸r die F¸tterung bestimmter Nutztiere wieder verwendet werden kˆnnen. F¸r die Lockerung werden ad‰quate Sicherheitsmassnahmen vorgesehen, um ein Risiko f¸r die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschliessen. Zudem soll mit der Anpassung die ƒquiva-

lenz mit dem EU-Recht aufrechterhalten werden, um den freien Handel mit der EU weiterhin zu gew‰hrleisten. Ausgangslage

Mit der vorgeschlagenen ƒnderung der VTNP wird gest¸tzt auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse die Verwertung tierischer Proteine f¸r die F¸tterung von anderen Nutztieren als Wiederk‰uern unter Ber¸cksichtigung ad‰quater Sicherheitsmassnahmen liberalisiert. Mit der ƒnderung wird auch eine Angleichung der Schweizerischen Gesetzgebung an die ge‰nderten Bestimmungen des EU-Rechts zu tierischen Nebenprodukten1 und zur Verh¸tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien2 angestrebt. Im EU-Recht sind die Verbote und Ausnahmen, tierische Proteine an Nutztiere zu verf¸ttern, nicht in den gleichen Verordnungen geregelt wie die Verwertung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. In der Schweiz sind die Bestimmungen beider Regelungsbereiche mit unterschiedlichen Zielen und Geltungsbereichen in der VTNP enthalten.

Inhalt der Vorlage

Zur Bek‰mpfung der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) wurden in der Schweiz und der EU ab 1990 umfassende Verbote erlassen, tierische Proteine an Nutztiere zu verf¸ttern. Im Verlauf der erfolgreichen Tilgung der Seuche wurden die Mˆglichkeiten der Wiederverwertung, jeweils gest¸tzt auf wissenschaftliche Grundlagen mit Folgeabsch‰tzungen (namentlich der Europ‰ischen Behˆrde f¸r Lebensmittelsicherheit EFSA), sukzessive ausgedehnt.

In einem n‰chsten Schritt sollen verarbeitete Proteine von Schweinen f¸r die F¸tterung von Gefl¸gel zugelassen werden, und auch verarbeitete Proteine von Gefl¸gel f¸r Schweine. Verarbeitetes Protein von Insekten soll neu nicht wie bisher nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben, sondern auch an Schweine und Gefl¸gel verf¸ttert werden d¸rfen. Ausserdem sollen Gelatine und Kollagen von Wiederk‰uern (z.B. aus ´ehemaligen Lebensmittelnª) f¸r die F¸tterung von Nichtwiederk‰uern genutzt werden d¸rfen.

Die vorgesehenen Wiederverwertungen d¸rfen jedoch unter keinen Umst‰nden eine neue BSE-Krise hervorrufen. Es werden deshalb Anforderungen an die zweckgebundene ´kanalisierte Verwertungª aufgenommen. Sie stellen sicher, dass die jeweilige Zieltierart nur Futtermittel erh‰lt, welche ausschliesslich f¸r sie zugelassene ´sortenreineª verarbeitete tierische Proteine enthalten (z.B. verarbeitetes Protein von Gefl¸gel als Bestandteil von Futtermitteln f¸r Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben). Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe, die verarbeitete tierische Proteine f¸r die Nutztierf¸tterung gewinnen, verarbeiten, verwenden und lagern, sollen deshalb f¸r die ´kanalisierte Verwertungª von der zust‰ndigen kantonalen Behˆrde oder der Futtermittelkontrollbehˆrde registriert oder bewilligt werden. Diese EU-‰quivalenten Registrierungen und Bewilligungen sind u.a. eine Voraussetzung daf¸r, dass tierische Nebenprodukte auch in ´kanalisierte Verwertungskettenª exportiert werden kˆnnen, wie das bereits seit einigen Jahren unter den bisher geltenden Wiederverwertungsmˆglichkeiten f¸r die Verf¸tterung von tierischen Proteinen gemacht wird. Detaillierte Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelketten zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen werden in der neuen Verordnung des EDI ¸ber die Verwertung von tierischen Nebenprodukten f¸r Futtermittel und als D¸nger (VVTNP, SR ...) festgelegt. Damit werden die erforderlichen strikten Rahmenbedingungen geschaffen, um eine Gef‰hrdung f¸r die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschliessen.

Zum Nachweis von tierischen Proteinen von Tierarten, welche f¸r die Verf¸tterung an bestimmte Tierarten verboten sind, wird ein nationales Referenzlabor bezeichnet. Einige risikoreiche tierische Nebenprodukte m¸ssen im Hinblick auf die R¸ckverfolgbarkeit bereits heute mit Glycerintriheptanoat markiert werden. Auch f¸r den Nachweis dieses Markers soll deshalb ein Referenzlabor bezeichnet werden.

Sodann wird eine neue Norm geschaffen, die es dem BLV erlaubt, Ausnahmen von den Verf¸tterungsverboten zu bewilligen, wenn sie mit internationalen Normen und Vertr‰gen vereinbar sind.

F¸r die Herstellung von D¸nger d¸rfen u.a. bestimmte tierische Nebenprodukte verwendet werden, die auch k¸nftig nicht verf¸ttert werden d¸rfen. Sichernde Auflagen sollen das Risiko minimieren, dass solche D¸nger von Tieren aufgenommen werden. Auch Insektenkot kann neu als D¸nger verwendet werden, wenn er zuvor einer Hitzebehandlung unterzogen wird.

Schliesslich sollen Regelungen zur Kremation von Tieren sowie zur Verf¸tterung von kleinen Futtertieren aufgenommen werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften f¸r nicht f¸r den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchf¸hrung der Ver-ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften f¸r nicht f¸r den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchf¸hrung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gem‰ss der genannten Richtlinie von Veterin‰rkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2022, S. 1; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EU) 2022/488 vom 25. M‰rz 2022, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.

2 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verh¸tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2002, S. 1; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EU) 2022/2246 vom 15. November 2022, ABl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1. BK-D-BF8A3401/507