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Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern BBl
a. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung verbessern;
b. die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter verbessern.
2Zu diesem Zweck gewährt der Bund finanzielle Beiträge zur:
a. Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung;
b. Schliessung von Angebotslücken in der familienergänzenden Kinderbetreuung;
c. Verbesserung der Qualität des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung;
d. Unterstützung der Kantone bei der Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern.
Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)
Art. 1 Abs. 2 Bst. c streichen
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
a. die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung ab der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;
b. Massnahmen zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Förderung von Kindern in den Kantonen.
Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)
Art. 2 Bst. a
a. die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung ab der Geburt bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit;
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. familienergänzende Kinderbetreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter durch Dritte, die es den Eltern ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren;
b. institutionelle Betreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (Krippen,