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Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 10 Seiten

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Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern BBl

a. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung verbessern;

b. die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter verbessern.

2Zu diesem Zweck gewährt der Bund finanzielle Beiträge zur:

a. Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung;

b. Schliessung von Angebotslücken in der familienergänzenden Kinderbetreuung;

c. Verbesserung der Qualität des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung;

d. Unterstützung der Kantone bei der Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)

Art. 1 Abs. 2 Bst. c streichen

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

a. die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung ab der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;

b. Massnahmen zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Förderung von Kindern in den Kantonen.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)

Art. 2 Bst. a

a. die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung ab der Geburt bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit;

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. familienergänzende Kinderbetreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter durch Dritte, die es den Eltern ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren;

b. institutionelle Betreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (Krippen,