Vorlage
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern BBl
Minderheit (de Montmollin, Fiala, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Tuena, Umbricht Pieren)
Art. 4 Abs. 1
1Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung, damit diese eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausbildung absolvieren können. Der Bund legt den kumulierten Mindestbeschäftigungsgrad der beiden Eltern fest, der den Anspruch auf den Bundesbeitrag begründet.
Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)
Art. 4 Abs. 2
2Für jedes Kind von der Geburt bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit besteht Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird.
Art. 5 Anspruchsberechtigte
1Anspruch auf den Bundesbeitrag haben die Personen, die die elterliche Sorge innehaben.
2Für das gleiche Kind wird nur ein Bundesbeitrag ausgerichtet.
Art. 6 Kinder im Ausland
Für im Ausland institutionell betreute Kinder besteht nur ein Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Art. 7 Bundesbeitrag
1Der Bundesbeitrag setzt sich aus einem Sockelbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.
2Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Der Bundesrat legt diese Kosten fest unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Bedingungen. Dabei berücksichtigt er die unterschiedlichen Arten der institutionellen Betreuung.
3Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung.
4Der Bundesbeitrag an die Eltern eines Kindes mit Behinderungen ist höher, wenn die Eltern tatsächlich höhere Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung tragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des Bundesbeitrages.
Minderheit (Kutter, Brunner, Roth Pasquier, Stadler, Studer)
Art. 7 Abs. 2