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Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern BBl
Art. 15 Bemessung der Finanzhilfen an Kantone
Die Finanzhilfen decken höchstens 50 Prozent der Ausgaben des Kantons für die Massnahmen nach Artikel 13.
Art. 16 Verfahren
1Den Kantonen werden Finanzhilfen grundsätzlich mittels vierjährigen Programmvereinbarungen gewährt.
2Der Bundesrat legt den Beginn der ersten Vertragsperiode fest. Er regelt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und weiteren relevanten Akteuren.
4. Abschnitt: Statistik, Verhältnis zum europäischen Recht, Evaluation
Art. 17 Statistik
1Das Bundesamt für Statistik erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen harmonisierte Statistiken in den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der Politik der frühen Förderung von Kindern.
2Die Kantone stellen die dazu notwendigen Daten in standardisierter Form zur Verfügung.
Art. 18 Verhältnis zum europäischen Recht
1In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/20045;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/20096;
4 SR 0.142.112.681
5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.
6 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)