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Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 10 Seiten

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Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern BBl

Kindertagesstätten, Tageskindergärten, Tagesstrukturen, Tagesschulen) oder in Tagesfamilien, sofern diese in Tagesfamilienvereinen organisiert sind;

c. Politik der frühen Förderung von Kindern: sämtliche Angebote, die allen Kindern im Vorschulalter und ihren Bezugspersonen offenstehen und die Lern- und Entwicklungsprozesse dieser Kinder unterstützen und ihnen ein sicheres und gesundes Aufwachsen ermöglichen.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)

Art. 3 Bst. a und b

a. Familienergänzende Vorschulbetreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschulalter durch Dritte, die es den Eltern ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren;

b. Institutionelle Betreuung: die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschulalter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (Krippen, Kindertagesstätten) oder in Tagesfamilien, sofern diese in Tagesfamilienvereinen organisiert sind;

2. Abschnitt: Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung

Art. 4 Grundsätze

1Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung, damit diese eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausbildung absolvieren können.

2Für jedes Kind von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit besteht Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird.

3Der Bundesbeitrag kommt zu allfälligen Beiträgen der Kantone und Gemeinden, einschliesslich der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge, hinzu.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)

Art. 4 Abs. 1

1Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung, damit diese eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausbildung absolvieren können, in Zweielternhaushalten unter der Voraussetzung, dass das Arbeits- oder Ausbildungspensum über 100 Prozent beträgt.