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Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern BBl
2Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes in der Schweiz. Der Bundesrat legt diese Kosten fest. Dabei berücksichtigt er die unterschiedlichen Arten der institutionellen Betreuung.
Art. 8 Sockelbeitrag
Der Sockelbeitrag entspricht 10 Prozent der Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes nach Artikel 7 Absatz 2.
Art. 9 Zusatzbeiträge
1Zusatzbeiträge werden ausbezahlt, wenn das finanzielle Engagement des Kantons für die familienergänzende Kinderbetreuung bestimmte Schwellenwerte erreicht.
2Massgebend für die Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrags ist der durchschnittliche Jahresbetrag der innerhalb eines Kantons ausbezahlten Subventionen pro Kind unter 16 Jahren.
3Dieser Jahresbetrag umfasst die Subventionen, die vom Kanton, den Gemeinden und Arbeitgebern, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung bezahlt werden.
4Der Zusatzbeitrag entspricht 5 oder 10 Prozent der Kosten nach Artikel 7 Absatz 2.
5Der Bundesrat legt den durchschnittlichen Jahresbetrag fest, der als ausreichend gilt, um einen Anspruch auf den Zusatzbeitrag von 5 oder 10 Prozent zu begründen.
6Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stuft die Kantone gestützt auf den durchschnittlichen Jahresbetrag der innerhalb eines Kantons ausbezahlten Subventionen periodisch ein, um die Höhe des Zusatzbeitrags festzulegen.
7Die Höhe des Zusatzbeitrags richtet sich nach dem Wohnsitzkanton des Kindes.
8Der Bundesrat regelt die Berechnung des Zusatzbeitrags für Eltern, deren Kinder im Ausland institutionell betreut werden.
Minderheit (Piller Carrard, Fivaz Fabien, Prezioso, Python, Schneider Meret)
Art. 7 Berechnung des Bundesbeitrags
1Der Bundesbeitrag beträgt 20 Prozent der Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes.
2Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes in der Schweiz. Der Bundesrat legt diese Kosten fest. Dabei berücksichtigt er die unterschiedlichen Arten der institutionellen Betreuung.
3Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung.
4Der Bundesbeitrag an die Eltern eines Kindes mit Behinderungen ist höher, wenn die Eltern tatsächlich höhere Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung