Vorlage
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern BBl
tragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des Bundesbeitrages.
Art. 8 und 9 streichen
Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena)
Art. 7 Berechnung des Bundesbeitrags
Der Bundesbeitrag beträgt 10 Prozent der für die Eltern anfallenden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.
Art. 8 und 9 streichen
Art. 10 Überentschädigung
1Der Bundesbeitrag darf nicht zu einer Überentschädigung der Eltern führen.
2Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, in dem der Bundesbeitrag die von den Eltern selbst getragenen tatsächlichen Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung übersteigt.
3Der Bundesbeitrag wird um den Betrag der Überentschädigung gekürzt.
Art. 11 Gewährung des Bundesbeitrags an die Anspruchsberechtigen
1Der Bundesbeitrag ist den Anspruchsberechtigten monatlich zu gewähren.
2Zuständig für die Gewährung des Bundesbeitrags ist der Kanton, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
3Die Kantone legen das Verfahren für die Gewährung der Bundesbeiträge fest und bestimmen die zuständige Stelle.
4Sie können die Gewährung der Bundesbeiträge an die Gemeinden oder an öffentlichrechtliche Körperschaften übertragen. Sie sorgen dafür, dass die Bundesbeiträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden.
5Der Bundesrat kann zum Verfahren Vorgaben machen.
Art. 12 Rückerstattung der Bundesbeiträge an die Kantone
1Die Kantone übermitteln dem BSV eine Abrechnung über die im Kanton gewährten Bundesbeiträge und beantragen deren Rückerstattung.
2Das BSV verfügt die dem jeweiligen Kanton zustehende finanzielle Beteiligung des Bundes und richtet ihm diese aus.