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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
1. Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie an Herkunftsbetriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden (Herkunftsbetriebe),
2. das Schlachten,
3. Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind;
b. Aufgehoben
Art. 3 Bst. b, d, g, m Ziff. 2 und p
In dieser Verordnung bedeuten:
b. Schlachtvieh: Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger) und der Camelidae (Kamele);
d. Laufvögel: Tiere der Ordnung Struthioniformes, wie Strausse, Nandus und Emus;
g. Schlachttierkörper: nicht enthäuteter oder enthäuteter Körper eines Tieres nach dem Betäuben und dem Töten oder nach dem Erlegen;
i. Teile des Schlachttierkörpers:
2. Tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte;
m. Betrieb mit geringer Kapazität: Betrieb, in dem pro Jahr:
2. die Schlachtung von anderen Tieren gesamthaft nicht mehr als 150 000 kg Fleisch ergibt;
p. Gelegentliche Schlachtung: Schlachtung in einem Herkunftsbetrieb von höchstens je 10 Tieren von Hausgeflügel oder Hauskaninchen pro Woche oder höchstens 1000 kg Schlachtgewicht pro Jahr;
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Kapitel: Schlacht-, Wildbearbeitungs- und Herkunftsbetriebe
1. Abschnitt: Anforderungen an Schlacht-, Wildbearbeitungs- und Herkunftsbetriebe
Art. 4 Abs. 1 und 3
1Schlacht-, Wildbearbeitungs- und Herkunftsbetriebe müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und dass eine Verunreinigung der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.
3In Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Untersuchungsplätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung so eingerichtet sein, dass die Untersuchungen vorschriftgemäss und rationell durchgeführt werden können.