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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 22
5. Abschnitt: Anmeldung zur Schlachtung und Eingangskontrolle in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
Art. 24 Abs. 3 Bst. h und 5
3Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel muss 72 bis 12 Stunden vor der Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten:
h. den Befund der Untersuchung der von der Halterin oder dem Halter von Hausgeflügel nach Artikel 257a Absatz 1 Buchstabe c TSV entnommenen Proben auf Salmonella-Infektionen.
5Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 TSV vorgeschrieben, so ist die Gesundheitsmeldung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter auf diesem Dokument zu machen. Für Tiere der Pferdegattung hat die Meldung im Equidenpass zu erfolgen. Bei Tieren der Pferdegattung, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 der IdTVD-Verordnung vom 3. November 2021 zu machen.
Gliederungstitel vor Art. 26a
4. Kapitel: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 26a
Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen vorgängig untersucht werden. Im Anschluss an die Schlachtung muss eine Fleischuntersuchung durchgeführt werden. Von den Untersuchungen ausgenommen sind gelegentliche Schlachtungen.
Gliederungstitel vor Art. 27
1a. Abschnitt: Schlachttieruntersuchung
Art. 27 Abs. 1 und 2
1Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögel sind vor der Schlachtung zu untersuchen.
2Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen kann die Schlachttieruntersuchung stichprobenweise von Tieren pro Herde durchgeführt werden.
Art. 28 Abs. 1 und 3
1Bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.
3Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung zum Schlachtbetrieb zu bringen und dürfen während des Transports und im Schlachtbetrieb keinen Kontakt mit nicht untersuchten Tieren haben. Die Schlachtung hat innerhalb von drei Tagen zu erfol-