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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Schutz vor Ungeziefer
Ungeziefer, Insekten Nagetiere usw. muss mit geeigneten Massnahmen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie von Schlachträumen von Herkunftsbetrieben ferngehalten werden.
Art. 16 Abs. 5
5Das EDI regelt die Hygienemassnahmen in den Schlacht-, Wildbearbeitungs- und Herkunftsbetrieben.
Art. 17 Abs. 1 und 1bis
1Die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse müssen der Kühlung zugeführt werden, ausser sie sollen schlachtwarm zerlegt und verarbeitet werden:
a. bei der Schlachtung in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben: spätestens nach der Fleischuntersuchung;
b. bei gelegentlicher Schlachtung auf dem Herkunftsbetrieb: unmittelbar nach der Schlachtung.
1bisDie Temperaturabsenkung muss kontinuierlich vorgenommen werden; die Kühltemperatur darf bei Schlachttierkörpern eine Temperatur von höchstens 7 °C, bei Hausgeflügel und Hauskaninchen höchstens 4 °C und bei Schlachterzeugnissen höchstens 3 °C erreichen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
1Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Zulässig sind:
c. für das Brühen von Schweinen und Entfedern von Hausgeflügel und Laufvögeln: die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen, die gestützt auf Artikel 24 LGV vom EDI geregelt werden;
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 5
1Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung umfasst namentlich:
3Die Betriebe müssen die Ergebnisse der Sauberkeitskontrollen und der risikobasierten mikrobiologischen Untersuchungen während dreier Jahre aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Kontrollorganen vorweisen.
5Herkunftsbetriebe müssen ein Selbstkontrollsystem führen, das der Grösse des Betriebes und dem Umfang der Schlachtungen angemessen ist. Dieses umfasst mindestens ein Schlachtverzeichnis, welches das Datum, die Art und Anzahl der geschlachteten Tiere und das Schlachtgewicht enthält.