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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 5
1a. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten für Tierhalterinnen und Tierhalter
Art. 5a Gelegentliche Schlachtungen
Tierhalterinnen und Tierhalter, die gelegentliche Schlachtungen durchführen, müssen sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 5b Hof- und Weidetötungen
Tierhalterinnen und Tierhalter, die Hoftötungen von Schlachtvieh oder Weidetötungen von Rindern nach Artikel 9a durchführen, müssen vorgängig eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde einholen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b und h
1Nicht geschlachtet oder zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung getötet werden dürfen:
b. Tiere, die augenscheinlich krank sind;
h. Tiere aus Herkunftsbeständen, die wegen einer Tierseuche gesperrt sind.
Art. 9 Abs. 2
2Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:
a. Betäuben und Entbluten von kranken und verunfallten Tieren, wenn der Transport den lebenden Tieren nicht zumutbar ist;
b. gelegentliche Schlachtungen;
Art. 9a
1Die Hoftötung zur Fleischgewinnung ist zulässig für Schlachtvieh, die Weidetötung zur Fleischgewinnung für Tiere der Rindergattung ab vier Monaten und für Gehegewild.
2Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung an das Betäuben und das Entbluten der Tiere eingehalten werden; sie oder er muss insbesondere dafür sorgen, dass:
a. bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung die Tiere in einer geeigneten Einrichtung fixiert und durch eine fachkundige Person nach Artikel 177 Absatz 1bisder Tierschutzverordnung vom 23. April 20085 (TSchV) betäubt und entblutet werden;
5 SR 455.1