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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
c. nicht gesundheitsschädliche Parasiten, wie Lungenwürmer;
3Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen dürfen sie in einzelnen Fällen auch ganze Schlachttierkörper als genussuntauglich erklären.
Art. 57 Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen
1Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 20229 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu übermitteln sind die TVD-Nummern der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 ISLK-V.
2Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt muss die Ergebnisse der weiteren Kontrollen aufzeichnen, diese in einer Statistik zusammenfassen und jährlich einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit zuhanden der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erstellen.
3Die Unterlagen nach Absatz 2 sind während drei Kalenderjahren aufzubewahren.
Art. 60 Abs. 1, 3 Einleitungssatz, 4 Bst. f
1Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung richten sich nach dem Aufwand für die Untersuchung.
3Sie setzen die Gebühren für den lebensmittelrechtlichen Teil der Untersuchung wie folgt fest:
4Pro Schlachttier beträgt die Gebühr für die Untersuchung:
Franken Franken mindestens höchstens
f. Tiere der Pferdegattung 4.50 12.-
Art. 61 Abs. 1
1Die Kantone können für die Überwachung einer Hof- oder einer Weidetötung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte zur Sicherstellung der Vorgaben betreffend Lebensmittelhygiene und Tierschutz eine Gebühr zwischen 100 und 160 Franken pro Stunde festsetzen.
Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Es gelten die folgenden Übergangsfristen:
a. für die Meldung nach Artikel 5a und die Einführung des Selbstkontrollsystems nach Artikel 19 Absatz 5: 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung;
9 SR XXX.XXX