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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2 und 12a Bst. b)

Anforderungen an Räume von Herkunftsbetrieben

1 Ausstattung der Räume

Räume und Einrichtungen müssen sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Abläufe müssen geruchssicher sein.

2 Wasser

In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und warmes Wasser mit Trinkwasserqualität vorhanden sein.

3 Licht

Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden.

4 Lüftung

Die Räume müssen gut belüftet sein.

5 Kühl- und Tiefkühleinrichtungen

Es müssen Kühl- und gegebenenfalls Tiefkühleinrichtungen vorhanden sein; diese müssen über eine Temperaturkontrolle verfügen.

6 Handwaschgelegenheit

6.1 In der Nähe des Arbeitsplatzes muss eine Handwaschgelegenheit angebracht

sein.

6.2 Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit:

6.2.1 Armaturen, die fliessendes kaltes und warmes Wasser oder bereits tempe-

riertes Wasser spenden;

6.2.2 Vorrichtungen zur Entnahme von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;

6.2.3 hygienischen Einrichtungen zum Händetrocknen; Wegwerfhandtücher

müssen in einem Handtuchspender gestapelt werden.

7 Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten

Es müssen in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein:

7.1 geeignete Einrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, insbesondere der

Messer, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen;

7.2 Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives

System mit gleicher Wirkung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte.

8 Einrichtungen und Arbeitsgeräte

8.1 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen, wo sie mit Schlachttierkörpern und

Schlachterzeugnissen in Berührung kommen, mit glatten Flächen ausgestattet sein sowie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.