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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2 und 12a Bst. b)
Anforderungen an Räume von Herkunftsbetrieben
1 Ausstattung der Räume
Räume und Einrichtungen müssen sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Abläufe müssen geruchssicher sein.
2 Wasser
In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und warmes Wasser mit Trinkwasserqualität vorhanden sein.
3 Licht
Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden.
4 Lüftung
Die Räume müssen gut belüftet sein.
5 Kühl- und Tiefkühleinrichtungen
Es müssen Kühl- und gegebenenfalls Tiefkühleinrichtungen vorhanden sein; diese müssen über eine Temperaturkontrolle verfügen.
6 Handwaschgelegenheit
6.1 In der Nähe des Arbeitsplatzes muss eine Handwaschgelegenheit angebracht
sein.
6.2 Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit:
6.2.1 Armaturen, die fliessendes kaltes und warmes Wasser oder bereits tempe-
riertes Wasser spenden;
6.2.2 Vorrichtungen zur Entnahme von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;
6.2.3 hygienischen Einrichtungen zum Händetrocknen; Wegwerfhandtücher
müssen in einem Handtuchspender gestapelt werden.
7 Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten
Es müssen in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein:
7.1 geeignete Einrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, insbesondere der
Messer, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen;
7.2 Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives
System mit gleicher Wirkung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte.
8 Einrichtungen und Arbeitsgeräte
8.1 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen, wo sie mit Schlachttierkörpern und
Schlachterzeugnissen in Berührung kommen, mit glatten Flächen ausgestattet sein sowie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.