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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 1)
Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe
Ziff. 1.1 Ausstattung der Räume Abs. 1 Bst. d, 1bisund 3
1Räume zum Schlachten und zur Aufnahme von Schlachttierkörpern, unverpackten Schlachterzeugnissen und unverpacktem Fleisch müssen ausgestattet sein mit:
d. aufgehoben
1bisWasserabläufe am Boden müssen geruchssicher und mit einem Gitter nach Ziffer 1.10 abgedeckt sein.
3Durchgänge, durch die unverpackte Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse transportiert werden, müssen sinngemäss die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1biserfüllen. Sie dürfen nicht als Lagerplatz verwendet werden.
Gliederungstitel nach Ziff. 1.4
1.5 Kühl- und Tiefkühlräume
Ziff. 1.6 Handwaschgelegenheit Abs. 2 Bst. a Ziff. 2
2Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit:
a. Armaturen, die:
2. fliessendes kaltes und warmes Wasser oder bereits temperiertes Wasser spenden;
Ziff. 1.7 Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten
Es müssen in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein:
a. geeignete Einrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, insbesondere der Messer und Sägen, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen;
b. Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte.
Ziff. 1.8 Einrichtungen und Arbeitsgeräte Abs. 3
3Galvanisierte Flächen sind nur zulässig, wenn sie nicht mit enthäuteten Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
Ziff. 1.9 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Abs. 3 Bst. b, 4 und 5
3Für die Aufnahme der tierischen Nebenprodukte müssen vorhanden sein:
b. ein separater Raum für grosse Mengen oder zur Zwischenlagerung.