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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»
4Die Behälter und Räume für die Aufnahme von tierischen Nebenprodukten müssen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verschlossen werden können. Sie müssen gekühlt werden, wenn die tierischen Nebenprodukte nicht täglich abgeführt werden. Die Kennzeichnung der Behälter richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 11 der Verordnung vom 25. Mai 20114 über tierische Nebenprodukte.
5Für die Zwischenlagerung von Stoffwechselprodukten (Harn, Pansen-, Magen- und Darminhalt) und Mist auf dem Areal des Schlacht- oder des Wildbearbeitungsbetriebs muss ein eingefasster Platz vorhanden sein, wenn die Stoffwechselprodukte und der Mist nicht täglich abgeführt werden. Dieser muss so angelegt sein, dass die Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Er muss gegen Vögel und Ungeziefer geschützt und mit einem Abfluss versehen sein.
Ziff. 1.10 Abwasser Abs. 2
2Die anfallenden Feststoffe sind gemäss Verordnung vom 25. Mai 20115 über tierische Nebenprodukte zu entsorgen.
Ziff. 2.1 Ausstattung des Areals Abs. 2 Einleitungssatz
2Auf dem Areal oder in leicht erreichbarer Nähe muss je eine Einrichtung vorhanden sein zum Reinigen und Desinfizieren:
Ziff. 2.2 Räumliche Grundausstattung Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Ziff. 2
1In einem Grossbetrieb sind separate Räume erforderlich für:
b. das Schlachten, räumlich aufgeteilt in
2. das Ausnehmen und weitere Schlachtarbeiten;
Ziff. 2.3 Einrichtungen für das Personal Abs. 4
4Zur Reinigung von Schürzen und Stiefeln muss ein separater Raum oder ein separater Bereich im Schlachtbetrieb vorhanden sein.
Ziff. 3 Allgemeine Anforderungen an Betriebe mit geringer Kapazität Abs. 3
3In neu zu errichtenden Schlachträumen beträgt die Mindestbodenfläche 25 m2. Dabei muss der Abstand zwischen einander gegenüberstehenden Wänden mindestens 3,5 m betragen. Dies gilt nicht für Räume, in denen ausschliesslich Hausgeflügel und Hauskaninchen geschlachtet werden oder erlegtes Jagd- und Gehegewild bearbeitet wird.
Ziff. 4.1.1 Unterbringen der Tiere Bst. e
Rampen, Warteräume, Ställe und Treibgänge müssen wie folgt ausgestattet sein:
4 SR 916.441.22
5 SR 916.441.22