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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel «%ASFF_YYYY_ID»

Zuckerersatzstoffe, Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die Damit die Angabe zulässig ist, müssen Zuckerarten in Le-

d. h. stark süssende anstelle von Zucker8 X (Name des Zuckersatz- bensmitteln oder Getränken durch Zuckerersatzstoffe, d. h. Verbindungen; Xylit, stoffs oder der anderen Zuckerarten D-Ta-ga- stark süssende Verbindungen wie Xylit, Sorbit, Mannit, Sorbit, Mannit, Maltit,tose oder Isomaltulose) enthalten, bewirkt, dass Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose oder Polydext-Lactit, Isomalt, Eryth- der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weni-rose, oder durch eine Kombination dieser Stoffe ersetzt rit, Sucralose und Po- ger stark ansteigt als beim Verzehr von zucker- werden, sodass der Zuckergehalt des Lebensmittels oder lydextrose oder D‑Ta- haltigen Lebensmitteln/Getränken. des Getränks mindestens um den geforderten Anteil redugatose und ziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung Isomaltulose für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gilt.

Mit D-Tagatose und Isomaltulose müssen vergleichbare Anteile anderer Zuckerarten im gleichen Verhältnis ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt um mindestens den Anteil reduziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gefordert wird.

Zuckerersatzstoffe, Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, dieDamit die Angabe zulässig ist, müssen Zuckerarten in Le-

d. h. stark süssende anstelle von Zucker9 X (Name des Zuckerersatz-bensmitteln oder Getränken, die den pH-Wert des Zahnbe-Verbindungen; Xylit, stoffs oder der anderen Zuckerarten D-Tagatoselags unter 5,7 absenken, durch Zuckerersatzstoffe, d. h. Sorbit, Mannit, Maltit,oder Isomaltulose) enthalten, trägt zur Erhaltungstark süssende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Mal-Lactit, Isomalt, Eryth- der Zahnmineralisierung bei. tit, Lactit, Isomalt, Erythrit, D-Tagatose, Isomaltulose, Surit, Sucralose und Po- cralose oder Polydextrose oder durch eine Kombination lydextrose; D‑Taga- aus diesen Stoffen ersetzt werden, und zwar in solchen Antose und Isomaltulose teilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel oder Getränke

den pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt.

7Verordnung (EU) 2016/1413 der Kommission vom 24. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässi-

ger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, Abl L 230 vom 25.8.2016, S. 8.

8Im Fall von D-Tagatose und Isomaltulose muss es hier „andere Zuckerarten“ anstatt "Zucker" heissen.

9Im Fall von D-Tagatose und Isomaltulose muss es hier „andere Zuckerarten“ anstatt "Zucker" heissen.