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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung «%ASFF_YYYY_ID»

3Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen, die das Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilt, werden vernichtet.

4Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19985.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a

2Zur Umsetzung der durch die Lebensmittelgesetzgebung vorgegebenen Ziele melden die kantonalen Vollzugsbehörden dem Bundesamt für Landwirtschaft die Täuschungsfälle betreffend:

a. die geschützten Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14–16a und 63 LwG;

II

1Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2Diese Verordnung erhält neu den Anhang 10 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler:

5 SR 152.1