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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 86
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 92 Abs. 1
1Die Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben af werden einzeln mit «bestanden / nicht bestanden» bewertet.
Gliederungstitel nach Art. 95
5. Kapitel: Personendaten
Art. 95a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten
1Personendaten im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen werden in der Lernplattform des BLV gespeichert.
2Das BLV darf die Personendaten nach Anhang 10 bearbeiten.
Art. 95b Rechte der betroffenen Personen
1Die Rechte der Personen, über die das BLV Daten bearbeitet, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.
2Will eine Person ihre Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einzureichen.
Art. 95c Datenaustausch
1Das BLV darf folgende Daten austauschen:
a. mit den Prüfungskommissionen. die Daten nach Anhang 10;
b. mit den kantonalen Vollzugsbehörden des Kantons, in dem die Diplom-Bewerberinnen und -Bewerber angestellt sind: die Prüfungsnoten und die Bewertungen;
c. mit den Referierenden und den Teilnehmenden: die nicht besonders schützenswerten Personendaten.
Art. 95d Aufbewahrung und Vernichtung
1Die Daten werden nur so lange elektronisch aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.
2Ist der Bearbeitungszweck nicht mehr gegeben, so werden sie gelöscht. Daten, die in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte sind, werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist.
4 SR 235.1