Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Art. 15 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 und k und Abs. 1bis

Die Definition der neuartigen Lebensmittel mit den Kategorien wurde aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2015/22833 übernommen. Da Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a ix) erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Buchstabe a vii) dieses Absatzes verweist (die Herstellung mittels eines vor dem 15. Mai 1997 nicht üblichen Verfahrens»), muss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 1 LGV auf Buchstabe g verweisen, anstatt wie bisher auf Buchstabe f. Dieser Fehler wird mit dieser Änderung bereinigt.

Die Kategorie des neuartigen traditionellen Lebensmittels, welche bisher in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k vorgesehen war, soll – analog der Regelung in der Verordnung (EU) 2015/2283 – neu in einem eigenen Absatz aufgeführt werden (Art. 15 Abs. 1bis). Es wird auch weiterhin zwei Bewilligungsverfahren geben: dasjenige als neuartiges Lebensmittel nach Artikel 2 der Verordnung über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2) sowie dasjenige als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 3 der Verordnung über neuartige Lebensmittel.

Art. 28 Abs. 3 Bst. c Fussnoten

Die Fussnoten mit den Verweisen auf die massgebenden Texte des Codex Alimentarius wurden aktualisiert. Somit entsprechen sie wieder dem aktuellen Stand.

Art. 39 Abs. 1bis

Der Bundesrat will die vermeidbaren Lebensmittelverluste bis 2030 gegenüber 2017 halbieren. Bei Backwaren und insbesondere bei Brot gibt es gemäss einer Studie der ETH Zürich die meisten vermeidbaren Lebensmittelverluste. Der neue Artikel 39 Absatz 1bis LGV soll gemeinnützigen steuerbefreiten Organisationen ermöglichen Backwaren im Offenverkauf umzuverteilen und an Personen, die in einem finanziellen Engpass leben, abzugeben. Dabei geben die genannten Organisationen die Lebensmittel gratis oder gegen einen symbolischen Kleinstbetrag ausserhalb des kommerziellen Vertriebs ihren Klienten ab. Es sind nur Personen bezugsberechtigt, die von der Organisation eine Kundenkarte besitzen. Eine solche Kundenkarte wird nur für Menschen, welche in einer Beratung von ausgewählten Sozialfachstellen sind, ausgestellt. Dadurch wird die Lebensmittelverschwendung vermindert und Personen, die in einem finanziellen Engpass leben, erhalten als Ergänzung zu ihrer üblichen Ernährung wertvolle Lebensmittel.

Der Sammelprozess von Backwaren – z.B. eine Bäckerei sammelt am Abend alle nicht verkauften Brote und anderen Backwaren in einem Sack, den sie anschliessend der gemeinnützigen steuerbefreiten Organisation übergibt - verunmöglicht gemeinnützigen steuerbefreiten Organisationen die gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d LIV geforderten detaillierten Angaben zu den vorhandenen Allergenen in Brot sowie Fein- und Dauerbackwaren. Mit der neu erlaubten summarischen Angabe der potentiell enthaltenen Allergene in Brot und anderen Backwaren wird die sinnvolle Umverteilung dieser Produktkategorien ermöglicht. Der Gesundheitsschutz bleibt bestehen, da die bezugsberechtigten Personen schriftlich darauf hingewiesen werden müssen, dass Allergene vorhanden sein können und Allergiker von einer Konsumation abgeraten wird. Diese allergischen Personen können zwar von dieser Backwaren-spende nicht profitieren, werden aber durch diese Pauschaldeklaration nicht im enge-ren Sinne diskriminiert, da diese Spenden nicht die Grundversorgung decken, sondern eine Ergänzung zu ihrer Ernährung bieten.

Die neue Regelung wird in Artikel 39 LGV aufgenommen, weil sie vom Grundkonzept der Kennzeichnung offen abgegebener Lebensmittel gemäss dieser Bestimmung abweicht.

Die Möglichkeit der vereinfachten Allergenangabe soll auf gemeinnützige steuerbefreite Organisationen mit einem klar definierten und überschaubaren Kundenstamm, der die Produkte de facto gratis erhält, beschränkt werden. Andere Lebensmittelbetriebe, z.B. eine Bäckerei oder der Detailhandel, sollen von dieser Möglichkeit nicht profi-tieren können. Ihre Produktions- und Verkaufsprozesse erlauben die geforderte detaillierte Angabe der Allergene. Eine summarische Angabe der Allergene hätte zudem in diesen Verkaufskanälen keinen positiven Einfluss auf die Reduktion der Lebensmittelverschwendung,

3 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.