Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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4. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Im Bereich der kosmetischen Mittel bestehen keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere nicht gegenüber der EU.
Die vorgeschlagene Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip für kosmetische Mittel (Furocumarine)
könnte zu Handelshemmnissen führen: Bestimmte kosmetische Mittel, deren Gehalt an Furocumarinen mehr als 1 mg/kg (1 ppm) im Endprodukt beträgt, dürften nicht in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Um in der Schweiz verkehrsfähig zu sein, müssten diese umformuliert werden, um die nach schweizerischem Recht geltende Höchstkonzentration von 1 ppm einzuhalten.
Auch im Bereich der Lebensmittel pflanzlicher Herkunft bestehen keine Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU. Die schriftliche Deklaration des Produktionslandes bei Brot und Feinbackwaren bezieht sich ausschliesslich auf die Abgabe im Offenverkauf.