Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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würde aber einer möglicherweise grosse Konsumentengruppe gesundheitsrelevante Informationen vorenthalten.

Art. 39 Abs. 2 Bst. d

Im Jahr 2021 hat das Parlament die Motion 20.3910 WBK-S mit dem Titel «Deklaration des Produktionslandes von Brot und Backwaren» angenommen. Diese soll sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch schriftliche Angabe des Produktionslandes an einem gut sichtbaren Platz klare Informationen zur Herkunft von offen in den Verkehr gebrachtem Brot und anderen Feinbackwaren erhalten.

Offen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel sind in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 12 LGV definiert. Dazu gehören auch Lebensmittel, die in Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung offen abgegeben werden. Am Grundsatz, dass über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel in gleicher Weise zu informieren ist, wie über vorverpackte Lebensmittel, ändert sich nichts.

Absatz 2 wurde um den Buchstaben d ergänzt, damit das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren (ausgenommen Dauerbackwaren), auch im Offenverkauf immer schriftlich angegeben wird. Ziel der Motion ist eine grössere Transparenz gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Förderung bewusster Kaufentscheidungen in Fällen, in denen aufgrund der Frische des Produkts ein hohes Täuschungspotenzial hinsichtlich der Herkunft des Lebensmittels besteht. Man könnte davon ausgehen, dass im Regal verkauftes frisches Brot selbstverständlich aus der Schweiz stammt, obwohl allenfalls nur ein importiertes Tiefkühlprodukt ausgebacken wurde.

Die hier vorgeschlagene neue Deklarationspflicht soll - mit den oben beschriebenen Ausnahmen - für sämtliches im Offenverkauf angebotenes Brot und für sämtliche im Offenverkauf angebotenen Backwaren gelten. Auf die schriftliche Produktionslandangabe soll jedoch verzichtet werden können, wenn die Herkunft des Brotes bzw. der Backwaren für die Konsumentinnen und Konsumenten ohne nachzufragen klar ersichtlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Herkunftsangabe nach Art. 48b des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) gemacht wird. Somit sind die Konsumenten und Konsumentinnen über die Herkunft informiert und nicht getäuscht. Diese Möglichkeit wird im Verordnungsrecht deshalb explizit erwähnt (Art. 39 Abs. 2 Bst. d zweiter Satz).

Es ist wichtig zu präzisieren, dass Dauerbackwaren (wie sie in Artikel 77 Absatz 2 VLpH definiert sind) von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Die Herkunft muss auf alle Fälle für verkauftes oder serviertes Brot, ob ganz oder in Stücken, schriftlich klar angegeben werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass das Produktionsland auch bei Brot, das in Scheiben in einem Restaurant serviert oder für die Herstellung von Sandwiches verwendet wird, schriftlich deklariert werden muss. Die Angabe kann auf einem Schild oder einem gut sichtbaren Aushang erfolgen. Die Deklarationspflicht gilt ebenfalls für andere Backwaren wie Gipfeli, Zimtschnecken, Weggli usw. Alle Betriebe, die Brot oder Backwaren, ganz oder in Stücken, in den Verkehr bringen, sind davon betroffen (Bäckereien, Restaurants, Hotels, Detailhandel usw.).

Art. 49a

Damit Marktteilnehmer auf den nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette genügend Informationen über die Druckfarben bzw. die Vorläufersubstanzen für die Herstellung von Druckfarben verfügen, um die Konformität dieser Produkte gewährleisten zu können, muss die Zusammensetzung an die Abnehmerinnen und Abnehmer solcher Produkte kommuniziert werden. Diese Angabe betrifft nur Stoffe, welche absichtlich eingesetzt werden und soll nach gebräuchlicher Nomenklatur erfolgen (z.B. CAS-Nummer, EG-Nummer, ECHA-InfoCard, etc.).

Art. 76 Abs. 1 Fussnote

Im September 2020 hat die Codex Alimentarius Kommission im Codex Standard zu den "General Principles of Food Hygiene" 1-1969 das Konzept der Lebensmittelsicherheitskultur eingeführt. Dessen Ziel ist, die Lebensmittelunternehmer anzuhalten, in ihrem Betrieb eine angemessene Lebensmittelsicher-