Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

heitskultur einzuführen. Damit sollen die Mitarbeitenden verstärkt für die Lebensmittelsicherheit sensibilisiert und das Verhalten verbessert werden. Wie in der EU4 soll dieses Konzept auch in der Schweiz eingeführt werden. Die Fussnote mit dem Verweis auf den Codex Standard wird entsprechend angepasst.

Art. 80 Abs. 3 Bst. a Fussnote

Die Fussnoten mit den Verweisen auf die massgebenden Texte des Codex Alimentarius wurden aktualisiert. Somit entsprechen sie wieder dem aktuellen Stand.

Art. 91

Artikel 91 wird sprachlich und inhaltlich an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/17935 anpasst, welche zwischenzeitlich die Verordnung (EU) Nr. 669/20096 abgelöst hat.

Absatz 1 wird unverändert aus dem bisherigen Recht (Abs. 1) übernommen.

Absatz 2 entspricht Absatz 1bisdes bisherigen Rechts. Er wurde nur sprachlich angepasst.

Absatz 3: Bescheinigungen für die verstärkten Kontrollen, welche der Grenzkontrollstelle elektronisch übermittelt werden, müssen den Vorgaben entsprechen, welche in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgehalten sind.

Absatz 4: Probenahmen und Analysen vor dem Export in die Schweiz müssen so erfolgen, dass diese den Vorgaben in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 entsprechen. Die entsprechenden Daten werden in die amtliche Bescheinigung eingetragen.

Absatz 5 regelt die Anforderungen an die amtliche Bescheinigung, und Absatz 6 deren Gültigkeitsdauer.

Die Absätze 7 und 8 wurden unverändert aus dem bisherigen Recht (Abs. 3bisbzw. Abs. 6) übernommen.

Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV)

Art. 2 Bst. c Ziff. 11

Mit der Änderung wird eine Ausnahme vom Grundsatz des Cassis de Dijon-Prinzips nach Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse (THG) vorgeschlagen. Der Bundesrat wird über die Einführung der Ausnahme befinden. Er kann eine solche Ausnahme beschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 THG erfüllt sind.

In Artikel 54 Absatz 1 verweist die LGV für die in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe auf das Recht der EU (Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel). Der Bundesrat ermächtigt jedoch das EDI, einzelne Abweichungen vom EU-Recht festzulegen (Art. 54 Abs. 7 LGV).

In Kosmetika sind Furocumarine in der Schweiz und in EU verboten, ausgenommen es handelt sich um normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen. In der Schweiz und in der EU ist bei dieser Ausnahme für gewisse Produkte eine Höchstkonzentration von 1ppm für Furocumarine vorgesehen. Die Produkte, für welche die Höchstkonzentration gilt, unterscheiden sich jedoch zwischen der Schweiz und der EU. In der EU gilt die Höchstkonzentration von 1ppm nur für Sonnenschutz- und Bräunungsmittel. Das EDI hat in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20168 über kosmetische Mittel (VKos) eine abweichende Regelung zur EU aufgestellt, indem es den Höchstwert von 1ppm auch für kosmetische Mittel vorschreibt, die bei normalem und vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch auf

4 VERORDNUNG (EU) 2021/382 DER KOMMISSION vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur, Stand vom 03.03.2021.

5 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89.

6 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.7 SR 946.51

7 SR 946.51

8 SR 817.023.31