Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Verfassungsmässigkeit

Das Bundesgericht hat 1984 festgehalten, dass bei der Individualbesteuerung aufgrund der Verfassung insbesondere Korrektive bei Einverdienerehepaaren erforderlich sind, um eine Überbelastung zu vermeiden.

Bei Variante 1 ohne Korrektiv für Eineinkommenspaare wird bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur auf die Einzelperson abgestellt, unabhängig davon, ob noch weitere Personen vom erzielten Einkommen unterhalten werden müssen. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Variante 1 beruht allerdings auf einer anderen Auslegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als derjenigen des Bundesgerichts im Entscheid von 1984. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird neu nur noch auf die Einzelperson und nicht mehr auf die eheliche Gemeinschaft abgestellt. Eine solche Auslegung ist nach Auffassung des Bundesrates verfassungsmässig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid stark verändert haben, indem die Frauen seither ebenfalls vermehrt erwerbstätig sind und für ihren Unterhalt sorgen.

Bei Variante 2 soll ein degressiv verlaufender Einkommensdifferenzabzug vorgesehen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere Personen von dem erzielten Einkommen unterhalten werden müssen. Damit stellt Variante 2 bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie das Bundesgericht 1984 auf die eheliche Gemeinschaft ab. Bei Variante 2 kann die Belastungsdifferenz zwischen Eineinkommens- und Zweieinkommensehepaaren verringert, aber nicht in allen Fällen ausgeglichen werden. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die steuerliche Belastung des verheirateten Paares, bei dem Ehemann und Ehefrau erwerbstätig sind, niedriger sein könne als bei Eheleuten, bei denen nur der Mann oder die Frau erwerbstätig ist, da mit der Berufsausübung beider Eheleute zusätzliche Aufwendungen entstehen würden. Welche Belastungsdifferenz zwischen Einverdienerehepaaren und Zweiverdienerehepaaren mit gleichem Haushaltseinkommen gerechtfertigt werden kann, hat das Bundesgericht indessen offengelassen.

Bei Variante 2 werden Eineinkommensehepaare und unverheiratete Eineinkommenspaare nicht gleichbehandelt, da der Eineinkommensabzug nur für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Personen vorgesehen wird. Dies lässt sich jedoch im Hinblick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der zivilrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten unter Eheleuten begründen.