Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

für Eineinkommensehepaare zu reduzieren. Als Korrektiv soll bei Variante 2 ein Abzug bei keinem oder geringem Zweiteinkommen (Einkommensdifferenzabzug) vorgesehen werden.

Minderjährige Kinder sollen weiterhin zusammen mit den Eltern besteuert werden, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens, das wie heute von den Kindern selbstständig versteuert werden soll.

Der Kinderabzug von der Bemessungsgrundlage bei der direkten Bundessteuer soll von 6500 auf 9000 Franken pro Kind und Jahr erhöht werden. Der Übergang zur Individualbesteuerung reduziert die Entlastungswirkung des Kinderabzugs bei Ehepaaren. Bei der Individualbesteuerung fällt die Faktorenaddition weg, womit insbesondere die Person mit dem niedrigeren Einkommen in vielen Fällen einen tieferen Grenzsteuersatz und deshalb eine geringere Entlastungswirkung durch den Kinderabzug hat. Die Erhöhung des Kinderabzugs kompensiert diesen Effekt teilweise.

Die Zuweisung der kinderrelevanten Abzüge soll bei verheirateten oder unverheirateten Paaren mit gemeinsamer elterlicher Sorge bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich hälftig erfolgen.

Für Haushalte mit nur einer erwachsenen Person soll bei der direkten Bundessteuer ein Haushaltsabzug in der Höhe von 6000 Franken vorgesehen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Haushalte, die aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehen, gewisse Haushaltsersparnisse (insbesondere im Bereich der Wohnkosten) erzielen, die Haushalte mit nur einer erwachsenen Person nicht realisieren.

Umsetzung

Der Wechsel zur Individualbesteuerung hat einen Umstellungsaufwand bei den kantonalen Veranlagungsbehörden zur Folge. Die Anzahl Steuerdossiers steigt gesamtschweizerisch um rund 1,7 Mio. Damit bei der Vornahme der Veranlagung möglichst kein Koordinationsbedarf zwischen den steuerpflichtigen Personen erforderlich ist, soll jeder Ehepartner bzw. jede Ehepartnerin die Verfahrensrechte und -pflichten selbstständig wahrnehmen und damit die Verantwortung für die korrekte Deklaration und die Entrichtung der Steuer übernehmen. Die Vermeidung von Abhängigkeiten drängt sich vor allem auch mit Blick auf interkantonale oder internationale Verhältnisse mit unterschiedlichem Wohnsitz der Eheleute auf.

Bei der Gewährung eines Korrektivs für Eineinkommensehepaare und Zweieinkommensehepaare mit geringem Zweitverdienst ist hingegen eine koordinierte Behandlung wohl unvermeidlich.

Die Individualbesteuerung soll auf allen Staatsebenen vorgesehen werden. Die Kantone werden die Reform somit auf Kantons- und Gemeindeebene umsetzen müssen. Die Festlegung der Tarife bei einem Wechsel zur Individualbesteuerung fällt in die alleinige Autonomie der Kantone, ebenso die allfällige Einführung von Korrektiven wie z.B. Einverdiener- oder Haushaltsabzug.

Finanzielle Auswirkungen und Tarifanpassung

Die quantitativen Schätzungen stützen sich auf die Statistik der direkten Bundessteuer, die sämtliche Steuerpflichtigen umfasst. Diese Datengrundlage enthält lediglich Informationen zur Höhe des steuerbaren Einkommens und des Steuerbetrags sowie zu