Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/40: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 55 Seiten

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2 Vorverfahren

2.1 Grundsätze und Ablauf des Programms Agglomerationsverkehr

Die Unterstützung des Agglomerationsverkehrs richtet sich nach Artikel 86 BV, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d NAFG sowie Artikel 17a – 17f MinVG. Die Grundsätze und der Ablauf des Verfahrens im PAV hatten sich bei der Beurteilung der bisherigen Generationen bewährt. Sie sind fachlich und politisch breit akzeptiert. Für die vierte Generation bleiben sie unverändert. Der Bund leistet demnach Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen führen und zu einer nachhaltigen Raumentwicklung in der Schweiz beitragen.

Finanzielle Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs ausgerichtet, sofern sie nicht bereits durch andere Bundesmittel finanziert werden32. Sie können unter gewissen Bedingungen auch für Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden. Betriebs- und Unterhaltsbeiträge sind von einer Mitfinanzierung ausgeschlossen.

Die Beiträge des Bundes richten sich nach der Gesamtwirkung des Programms und betragen zwischen 30 und 50 Prozent der Investitionssumme (Artikel 22 MinVV). Um die begrenzten Mittel effizient einzusetzen, werden die Programme und die darin enthaltenen Massnahmen gestützt auf die Kriterien gemäss Artikel 17d des MinVG priorisiert. So werden Massnahmen mitfinanziert, die zur Lösung der grössten Verkehrsprobleme beitragen, ein gutes Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen und innerhalb von vier Jahren finanz- und baureif sind. Für diese Massnahmen beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits.

Die Verpflichtungskredite werden von der Bundesversammlung in Etappen von vier Jahren bewilligt (Artikel 7 Bst. b NAFG). Dies entspricht einer Generation von Agglomerationsprogrammen. Diese Vorlage befasst sich mit der Bewilligung der Verpflichtungskredite für die vierte Generation und beabsichtigt die Bereitstellung der Mittel ab 2024.

2.2 Übersicht über die bisherigen Generationen des Programms Agglomerationsverkehr und den Stand der Umsetzung

2.2.1 Die bisherigen Generationen des Programms Agglomerationsverkehr

Zu Beginn des Programms wurde mit der Annahme des Infrastrukturfondsgesetzes33 (IFG) auch gleichzeitig ein Paket mit dringlichen und baureifen Projekten verabschiedet. Danach folgten die ersten beiden Generationen der eingereichten Agglomerationsprogramme. Die dritte Generation wurde nach der Überführung des Infrastrukturfonds in den NAF beschlossen. Wie in Tabelle 1 dargestellt, hat der Bund in den vergangenen 15 Jahren rund 7,2 Milliarden Franken für Verkehrsinfrastrukturmassnahmen in den Agglomerationen beschlossen.

Tabelle 1: Beschlossene Bundesbeiträge, abgeschlossene Leistungsvereinbarungen und Rückgaben (Stand 31.12.2021)

Verabschiedeter Abgeschlossene Finan- Nicht realisierbar36

Bundesbeitrag34 zierungsvereinbarun-

gen35

Dringliche Projekte37 2,56 Mia. Fr. 2,53 Mia Fr. 0,05 Mia. Fr.

PAV erste Generation38 1,51 Mia. Fr. 1,08 Mia Fr. 0,05 Mia. Fr.

PAV zweite Generation39 1,70 Mia. Fr. 0,67 Mia Fr. 0,01 Mia. Fr.

PAV dritte Generation40 1,41 Mia. Fr. 0,41 Mia. Fr. -

Total 7,18 Mia. Fr. 4,69 Mia. Fr. 0,11 Mia. Fr.

Während die dringlichen Projekte realisiert sind, läuft die Umsetzung der Massnahmen aus den ersten drei Generationen des PAV noch. Bislang war der Mittelbedarf seitens der Agglomerationen für die Realisierung effektiv geringer als ursprünglich durch die Trägerschaften beantragt. Der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen im Umfang von rund 2,5 Milliarden Franken ist noch ausstehend. Es ist möglich, dass einzelne Projekte aufgrund negativer Volksentscheide oder anderer politischer und planerischer Entscheide nicht innerhalb der geltenden Fristen für die Umsetzung, realisiert werden können. Gemäss den Leistungsvereinbarungen der ersten beiden Generationen erlischt bei diesen ohne Vorliegen einer unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung bis 2027 der Anspruch auf die beschlossenen Bundesmittel. Gemäss Artikel 18 PAVV läuft bei der dritten Generation die Frist Ende 2025 ab. Um welche Summe es sich dabei handeln wird, ist derzeit nicht abschliessend abschätzbar.

32 Massnahmen im Schienenverkehr werden in erster Linie durch den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert, davon ausgenommen sind nach Artikel 49 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) Strecken, die nur zur Feinerschliessung (z. B. Tram- und Metrobahnen) dienen.

33 BBl 2007 8553

34 Preisstand gemäss Bundesbeschluss

35 Stand Dezember 2021

36 Verzicht auf Projekte wegen Volksabstimmungen oder Rückgabe der Mittel durch die Trägerschaften. Stand Dezember 2021

37 BBl 2007 8553

38 BBl 2010 6901

39 BBl 2014 7853

40 BBl 2020 753 ergänzt mit einem Zusatzkredit für die Massnahme «Umfahrung Oberburg» (BBl 2021 2397)