Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 13 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Anpassung des Verzugszinssatzes
3.5 Weitere Bemerkungen zum Vorentwurf
Eine relative Mehrheit der Kantone (12 Kantone)78 und fast alle Organisationen (7 Organisationen)79 befürworten einen starren Zinssatz, um eine verständliche und leicht anwendbare Lösung zu gewährleisten. Nach Auffassung eines Kantons80 sollte ein starrer Zinssatz, wenn er auf Bundesebene nicht beibehalten werden sollte, zumindest auf kantonaler Ebene zulässig sein.
Nach Auffassung von 3 Kantonen81 müsste der Verzugszinssatz höher sein als der Hypothekarzinssatz.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs
4.1 Art. 73 Abs. 1 OR
Ein Kanton82 begrüsst den Verweis in Artikel 73 Absatz 1 OR auf den Verzugszins. Wie in Artikel 40f und 253b OR wäre es angebracht, auch in Artikel 73 OR den genauen Verweis auf den Artikel über den Verzugszins zu erwähnen.
4.2 Art. 104 Abs. 3 OR
Ein Kanton83 befürwortet die Aufhebung von Artikel 104 OR Absatz 3. Dieser Absatz habe keinerlei praktische Bedeutung und es stehe den Parteien frei, von den dispositiven Regeln abzuweichen.
5 Weitere allgemeine Bemerkungen und Vorschläge
Laut einer Organisation84 gehe der Vorentwurf nicht auf die Problematik der verschiedenen im öffentlichen Recht des Bundes vorgesehenen Verzugszinsen ein, obwohl die Initiative, die diesem Vorentwurf zugrunde liegt, in einer Zeit besonders schwieriger konjunktureller Bedingungen ausgearbeitet worden sei.
3 Organisationen85 argumentieren, dass es nicht richtig wäre, wenn Private nur einen Verzugszinssatz von 3 % erhielten, während der Staat 4 % Verzugszinsen erhalten würde (Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 25. Juni 2021 über die Zinssätze86), obwohl sich der Staat mit einem niedrigeren Zinssatz refinanzieren könnte.
6 Zugang zu den Stellungnahmen
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren87 sind die Vernehmlassungsunterlagen öffentlich zugänglich, wie auch nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden sowie – nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat – der Ergebnisbericht der Vernehmlassung. Diese
78AI, S. 1; AR, S. 2; GL, S. 1; LU, S. 1-2; NE, S. 2; NW, S. 1; OW, S. 1; SG, S. 1; SH, S. 1; SO, S. 1; VD, S. 1-2; VS, S. 1
79CATEF, S. 4; CP, S. 1; CREDITREFORM, S. 3; HEV, S. 2; INKASSO, S. 3; SBV, S. 1; SGV, S. 2
80AR, S. 2
81AI, S. 1; NW, S. 1; SH, S. 1
82NW, S. 2
83NW, S. 2
84CP, S. 2
85CREDITREFORM, S. 3; INKASSO, S. 3; SGV, S. 2