Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 13 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Anpassung des Verzugszinssatzes
Laut einem Kanton64 könne der Staat einen starren Zinssatz als Mittel zur Prävention und Bekämpfung der Verschuldung einsetzen.
5 Kantone65 und 2 Organisationen66 vertreten die Meinung, dass eine Senkung des starren Zinssatzes nicht zweckmässig sei, weil der Verzugszins auf eine (oftmals unzureichende) pauschale Entschädigung des Gläubigerschadens und/oder dessen rasche Begleichung abziele.
3.4 Stellungnahmen für die Beibehaltung des Status quo
Eine Mehrheit der Teilnehmenden (15 Kantone67, eine Partei68 und 6 Organisationen)69 ist der Meinung, dass es nicht notwendig ist, den derzeit geltenden Verzugszinssatz zu ändern. Drei dieser Kantone70 würden jedoch Variante 2 bevorzugen, falls es dennoch zu einer Änderung kommen sollte. Somit hat sich eine grosse Mehrheit der Kantone (15 von 25) und der Wirtschaftskreise (6 von 8) gegen eine Änderung ausgesprochen.
Nach Ansicht von vier Kantonen71 und einer Organisation72 ist der starre Zinssatz in der schweizerischen Rechtstradition fest verankert. Ähnlich argumentieren ein Kanton73 und zwei Organisationen74, das aktuelle System sei akzeptiert, habe sich bewährt und funktioniere so seit vielen Jahren.
Zwei Kantone75 gehen davon aus, dass eine Senkung des Verzugszinssatzes die Wirtschaftsakteure dazu veranlassen würde, ihre Geschäftsbeziehungen durch explizite vertragliche Be- stimmungen zu ändern und so das Ziel der Gesetzesänderung nicht unbedingt erreicht würde. Ein Kanton76 ist insbesondere der Ansicht, eine Änderung des aktuellen Zinssatzes durch Variante 1 oder 2 könnte die Situation der Schuldner negativ beeinflussen: Die Gläubiger könnten leichter geneigt sein, ihre Geschäftsbeziehungen vertraglich zu ändern und einen noch höheren Verzugszinssatz als den aktuell verwendeten vorzusehen. Ausserdem könnten Kreditinstitute bei einer Annahme eines variablen Zinssatzes ihre Kreditbedingungen angesichts der mit einem variablen Zinssatz verbundenen Unsicherheiten nach oben korrigieren. Andererseits würden gemäss einer Organisation77 die Parteien vom gesetzlichen Zinssatz, obwohl Artikel 104 OR dispositiver Natur ist, vor allem in wiederkehrenden Verträgen und seltener in Einzelverträgen abweichen.
64 NE, S. 2
65 OW, S. 1; SG, S. 1; VD, S. 1-2; VS, S. 1; ZH, S. 1
66 CATEF, S. 2; CP, S. 1
67 AG, S. 1; AI, S. 1; FR, S. 1; GL, S 1; GR, S. 4; LU, S. 2; NE, S. 1-2; NW, S. 1; OW, S. 1; SG, S. 1; SH, S. 1; SO, S. 1; VD, S. 2; VS, S. 1; ZG, S. 1
68 GLP, S. 1
69 CATEF, S. 2; CP, S. 2; CREDITREFORM, S. 1; HEV, S. 2; INKASSO, S. 1; SGV, S. 1
70 AG, S. 1; GL, S. 1; NW, S. 1
71 AR, S. 1; LU, S. 1; SO, S. 1; VD, S. 1
72 CP, S. 1
73 ZG, S. 1
74 CATEF, S. 2; HEV, S. 2
75 SO, S. 1; VD, S. 2
76 VD, S. 2
77 CATEF, S. 3