Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 13 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Anpassung des Verzugszinssatzes
Nach Auffassung eines Kantons24 ist die aktuelle Erhöhung der Zinssätze ein Beweis dafür, dass ein variabler Verzugszinssatz mit seiner Flexibilität die einzige zeitgemässe Lösung darstelle. Zudem meinen 4 Parteien25, dass der SARON die beste Referenz im Vergleich zu den andern auf dem Markt verfügbaren Referenzen sei. Nach Auffassung von 2 Parteien26 würde Variante 1 der Wirtschaft die nötige Flexibilität verleihen, ohne jeweils den Gesetzgebungsprozess in Gang setzen zu müssen. Schliesslich erachtet ein Kanton27 angesichts der Erfahrungen mit den Negativzinsen eine Erhöhung des SARON um 2 Prozentpunkte und die Einführung eines Höchstzinssatzes als angebracht.
Im Allgemeinen sprechen sich 2 Kantone28, eine Partei29 und 3 Organisationen dafür aus30, dass der SARON-Aufschlag (mindestens) 3 Prozentpunkte betragen sollte, insbesondere aufgrund des Refinanzierungszinssatzes, der 9 % betrage. Ausserdem sind die drei erwähnten Organisationen der Ansicht, dass es keine Obergrenze geben sollte, weil der Gläubiger, der sich auf dem Markt refinanzieren müsse, seine gesamten Kosten auf den säumigen Schuldner abwälzen können sollte. Schliesslich bringt ein Kanton31 vor, dass das Gesetz zwischen dem kaufmännischen Verkehr und dem Verkehr mit Konsumentinnen und Konsumenten differenzieren sollte: Für den kaufmännischen Verkehr sollte ein SARON-Aufschlag von mehr als 2 Prozentpunkten vorgesehen werden. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Zahlungsdisziplin im kaufmännischen Verkehr verschlechtere.
Nach Auffassung eines Kantons32, der sich gegen den variablen Zinssatz ausspricht, müsste für den Fall, dass dem variablen Zinssatz dennoch der Vorzug gegeben werden sollte, ein bereits bestehender Referenzzinssatz, wie z. B. der Referenzzinssatz für Mieten, angewendet werden. Dieser Zinssatz würde vom Bundesrat periodisch angepasst. Dies ergäbe eine einfache und bewährte Lösung.
Eine Partei33 betrachtet das Risiko als vertretbar, dass Laien den geltenden Verzugszinssatz, der jedes Jahr vom Bundesrat festgelegt und bekannt gegeben wird, möglicherweise nicht kennen. Ausserdem weist sie darauf hin, dass die Einführung eines variablen Zinssatzes in der Europäischen Union zu kürzeren Zahlungsfristen geführt habe.
Nach Auffassung einer Organisation34 sollte die Anpassung des Zinssatzes gemäss Variante 1 jedoch weniger häufig erfolgen, um das Ziel der vorliegenden Änderung zu erreichen. Andernfalls würde der Zinssatz den – manchmal geringen – Schwankungen des SARON unterliegen, was unnötigen Aufwand und Rechtsunsicherheit mit sich bringen würde. Zudem sollte die Zusammensetzung des SARON über einen längeren Zeithorizont erfolgen, um den Einfluss zeitweiliger Markttrends und zu häufige Zinssatzanpassungen zu vermeiden. Ebenfalls zu dieser
24 BL, S. 1
25 Die Mitte, S. 1; FDP, S. 1; SP, S. 2; SVP, S. 1
26 Die Mitte, S.1; FDP, S. 1
27 TG, S. 1
28 GE, S. 1; ZH, S. 1
29 FDP, S. 1
30 CREDITREFORM, S. 2; INKASSO, S. 3; SGV, S. 2
31 BS, S. 1
32 AR, S. 2
33 Die Mitte, S. 1
34 SGB, S. 1