Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 13 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Anpassung des Verzugszinssatzes
Nach Auffassung eines Kantons50 könnte die Variabilität von Variante 1 unerwünschte Auswirkungen haben: Die Gläubiger könnten eine Rendite erhalten, die auf der Grundlage einer Methode berechnet würde, die nichts mit dem Verzug zu tun hat, und ausserdem könnten die Folgen für die Schuldner dramatisch sein, wenn die Zinssätze weiterhin steigen sollten.
Ein Kanton51 bemerkt, dass beim Auf- und Abrunden auf die nächste ganze Zahl gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln, wie sie in Variante 1 vorgesehen sind, dem Verzugszins die Flexibilität der halben Prozentpunkte verloren gingen.
3.3 Beurteilung der Variante 2 (auf 3 % gesenkter starrer Zinssatz)
Eine Organisation52 spricht sich für die Senkung des Verzugszinssatzes auf 3 % aus. Ein Kanton53 fordert lediglich einen starren Zinssatz.
12 Kantone54, 2 Parteien55 und eine Organisation56 sind jedoch der Ansicht, dass sich der Kontext, in dem die Initiative lanciert worden ist – das heisst dauerhaft niedrige oder sogar negative Zinssätze – bereits geändert habe und eine Senkung des Verzugszinssatzes nicht mehr gerechtfertigt sei. Ähnlich drücken sich auch 2 Kantone57, eine Partei58 und eine Organisation59 aus und stellen fest, der aktuelle Anstieg der Zinssätze sei ein Beweis dafür, dass eine Senkung des gesetzlichen Verzugszinssatzes keine dauerhafte Lösung sei; die Zinssätze seien volatil und die schweizerische Stabilität müsse gewahrt bleiben.
Nach Auffassung von 9 Kantonen60, einer Partei61 und 6 Organisationen62 könnte eine Senkung des starren Verzugszinssatzes die Zahlungsfristen verlängern, was sich negativ auf die gesamte Wirtschaft auswirken würde. Zudem würde ein falsches Signal an die Schuldner gesendet. Verspätete Zahlungen könnten bei den betroffenen Gläubigern zu Liquiditätsproblemen führen. Drei Organisationen63 gehen davon aus, dass der Gläubiger bei einem so niedrigen Zinssatz das Risiko tragen müsste, dass ihn die Refinanzierung mehr kostet, als er von seinem Schuldner erhalten könnte, denn faktisch sei ein ungesicherter Kredit an einen Privaten in der Praxis nur zu einem Mindestzinssatz von 9 % erhältlich. Schliesslich könnten die Gläubiger ihre Praxis ändern und verlangen, dass sie ihre Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung erbringen würden.
50 NE, S. 2
51 GR, S. 3
52 SBV, S. 1
53 AR, S. 2
54 AI, S. 1; FR, S.1; GL, S.1; GR, S. 1-2; LU, S. 1-2; NE, S. 1; NW, S. 1; SG, S. 1; SH, S. 1; SO, S. 1; TI, S. 1; ZG, S. 2
55 GLP, S. 1; SP, S. 1
56 HEV, S. 2
57 GR, S. 2; VD, S. 2
58 GLP, S. 1
59 SBV, S. 1
60 FR, S. 1; GL, S. 1; GR, S. 4; SG, S. 1; SH, S. 1; SO, S. 1; VD, S. 1-2; VS, S. 1; ZG, S. 2
61 GLP, S. 1
62 CATEF, S. 3; CP, S. 2; CREDITREFORM, S. 2; HEV, S. 2; INKASSO, S. 2; SGV, S. 1
63 CREDITREFORM, S. 2; INKASSO, S. 2; SGV, S. 2