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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 12 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
3Entspricht das Sicherheitskonzept nicht den Vorgaben der Fachstelle BS, so gewährt diese dem Betrieb eine angemessene Frist zur Verbesserung.
4Die Fachstelle BS orientiert die Auftraggeberin, wenn absehbar ist, dass die Prüfung des Sicherheitskonzepts länger als 30 Tage dauert.
Art. 15 Personensicherheitsprüfungen
(Art. 60 ISG)
1Die Fachstelle BS legt fest, welche Personen des Betriebs der Personensicherheitsprüfung unterstehen.
2Sie kann den Betrieb ermächtigen, die Personensicherheitsprüfung selbstständig einzuleiten.
5. Abschnitt: Betriebssicherheitserklärung und Wiederholung des Verfahrens
Art. 16 Ausstellung der Betriebssicherheitserklärung
(Art. 61 und 62 ISG)
Die Betriebssicherheitserklärung hält fest, für welche sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Betrieb zugelassen wird.
Art. 17 Meldungen des Betriebs
(Art. 63 Abs. 2 ISG)
1Als sicherheitsrelevante Änderungen gelten insbesondere:
a. Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Unternehmensstrukturen;
b. Änderung des Betriebsstandorts;
c. Änderung in der Zusammensetzung der Unternehmensführung;
d. Änderung der Interessenbindungen von Mitgliedern der Unternehmensführung;
e. Änderung der Solvenz sowie allfällige Pfändungs- und Konkursverfahren;
f. Rechtsstreitigkeiten privat- und öffentlich-rechtlicher Natur sowie Strafverfahren;
g. Änderungen beim Einsatz von Informatikmitteln;
h. Einstellung von Mitarbeitenden, die an sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten beteiligt werden sollen;
i. Änderung der Beziehungen des Betriebs zu ausländischen Staaten oder Organisationen und sonstige Abhängigkeiten;
j. Übernahme von Aufträgen, die einen Interessenkonflikt mit oder eine Abhängigkeit von einer Auftraggeberin verursachen.
2Als sicherheitsrelevante Vorfälle gelten insbesondere: