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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 12 Seiten
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Verordnung über das Betriebssicherheitsverfahren «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 23 Periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten
(Art. 73 Bst. e ISG)
Das [zuständige Departement] sorgt dafür, dass eine von der Fachstelle BS unabhängige Stelle mindestens alle fünf Jahre die rechtmässige Bearbeitung der Personendaten durch die beteiligten Stellen prüft.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1Die Geheimschutzverordnung vom 29. August 19908 wird aufgehoben.
2Die Verordnung vom 24. Juni 20099 über internationale militärische Kontakte wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst d
1Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stellen sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material oder zu militärischen Anlagen in der Schweiz richtet sich nach den entsprechenden Informationsschutzvorschriften, insbesondere:
d. der Verordnung vom …10 über das Betriebssicherheitsverfahren..
3Die Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 201711 wird wie folgt ergänzt:
Anhang 3 Ziffer 10.6
Der NDB kann den folgenden inländischen Behörden und Amtsstellen Personendaten unter den in Artikel 60 NDG genannten Voraussetzungen zu den nachstehend aufgeführten Zwecken bekanntgeben:
10. dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
10.5. der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen,
10.6. der Fachstelle Betriebssicherheit: zur Durchführung von Betriebssicherheitsverfahren;
4Die Verordnung vom 21. November 201812 über die Militärische Sicherheit wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. b
Aufgehoben
8AS 1990 1774
9 SR 510.215
10 SR ….
11 SR 121.1
12 SR 513.61