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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 12 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

Art. 6 Abs. 2 Bst. e und f

2Sie erfüllt folgende Aufgaben:

e. Sie führt im VBS und in der Armee in diesen Bereichen ein fachspezifisches Controlling durch und regelt die dafür erforderlichen Meldepflichten.

f. Sie verfügt über Kontrollrechte im VBS und in der Armee.

5Die Verordnung vom 16. Dezember 200913 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert:

Art. 68 und Anhang 31

Aufgehoben

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Für Aufträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, sowie für Geheimschutzverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

13 SR 510.911