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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 12 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20047.
3Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit und die Fachstelle BS können der ausländischen Behörde oder internationalen Organisation auf Anfrage eine Kopie der internationalen Betriebssicherheitsbescheinigung übermitteln.
Art. 20 Widerruf der Betriebssicherheitserklärung und Rückzug des Auftrags
(Art. 67 ISG)
1Hat die Fachstelle BS Anhaltspunkte, dass ein Grund für den Widerruf der Betriebssicherheitserklärung vorliegt, so setzt sie dem Betrieb nach Rücksprache mit der Auftraggeberin eine Frist zur Behebung der Mängel.
2Wird der Auftrag infolge des Widerrufs der Betriebssicherheitserklärung zurückgezogen, so sorgt die Auftraggeberin unverzüglich dafür, dass:
a. alle sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten sofort eingestellt und die entsprechenden Zugriffsrechte entzogen werden;
b. sämtliche klassifizierten Informationen, Informatikmittel und Materialien sichergestellt werden.
3Die Auftraggeberin bestätigt der Fachstelle BS innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie über den Widerruf informiert wurde, den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 2.
Art. 21 Wiederholung des Verfahrens
(Art. 68 ISG)
1Die Fachstelle BS ist für die Einleitung der Wiederholung des Betriebssicherheitsverfahrens zuständig.
2Ist im Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Betriebssicherheitserklärung das Wiederholungsverfahren hängig, so verlängert sich die Gültigkeit, bis eine neue Betriebssicherheitserklärung verfügt oder das Betriebssicherheitsverfahren eingestellt wird.
3Wird eine Betriebssicherheitserklärung nicht erneuert oder wird das Betriebssicherheitsverfahren eingestellt, so ist Artikel 20 sinngemäss anwendbar. Artikel 58 Absatz 3 ISG bleibt vorbehalten.
6. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 22 Informationssystem zum Betriebssicherheitsverfahren
(Art. 70 ISG)
Die im Informationssystem zum Betriebssicherheitsverfahren enthaltenen Personen- und Firmendaten sind im Anhang aufgeführt.