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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 12 Seiten

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Verordnung über das Betriebssicherheitsverfahren «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11 Informationsaustausch

(Art. 57 und 58 ISG)

Beim Informationsaustausch nach Artikel 10 Absatz 1 stellen sich die Auftraggeberin und die Fachstelle BS unter Vorbehalt der Artikel 70 Absatz 3 und 71 Absatz 1 Buchstabe a ISG gegenseitig alle Informationen und Daten zur Verfügung, die für die Eignungsprüfung oder die Prüfung der Sachverhalte nach Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20196 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) zweckdienlich sind.

4. Abschnitt: Sicherheitskonzept

Art. 12 Betriebssicherheitsbeauftragte

1Betriebe, die für die Ausführung des Auftrages in Frage kommen, melden der Fachstelle BS eine Betriebssicherheitsbeauftragte oder einen Betriebssicherheitsbeauftragten sowie eine angemessene Stellvertretung. Sie oder er ist entweder Mitglied der Geschäftsleitung oder handelt in deren direktem Auftrag.

2Die oder der Betriebssicherheitsbeauftragte hat folgende Aufgaben:

a. Sie oder er ist Kontaktperson zur Fachstelle BS für sämtliche Belange der Informationssicherheit.

b. Sie oder er sorgt für die Umsetzung des Sicherheitskonzepts.

c. Sie oder er stellt Antrag auf Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens für Subunternehmen, soweit der Betrieb von der Auftraggeberin ermächtigt wurden, einem solchen einen sicherheitsempfindlichen Auftrag zu vergeben.

Art. 13 Mitteilung des Zuschlags

(Art. 59 Abs. 1 ISG)

1Die Mitteilung des Zuschlags erfolgt für jedes einzelne mit einem Rahmenvertrag zusammenhängende Auftragsverhältnis gesondert.

2Mit der Mitteilung des Zuschlags übermittelt die Auftraggeberin der Fachstelle BS die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts notwendigen Informationen.

Art. 14 Inhalt und Prüfung des Sicherheitskonzepts

(Art. 59 Abs. 2 und 3 ISG)

1Die Fachstelle BS legt die Vorgaben an das Sicherheitskonzept nach einer Prüfung im Betrieb fest.

2Das Sicherheitskonzept definiert die organisatorischen, personellen, technischen und physischen Massnahmen zur Gewährleistung einer risikogerechten Ausführung des sicherheitsrelevanten Auftrags.

6 SR 172.056.1