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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 12 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
2Die Fachstelle BS prüft, ob die in Frage kommenden Betriebe in die Durchführung des Verfahrens eingewilligt haben.
3Sie informiert die Auftraggeberin, wenn absehbar ist, dass die Eignungsprüfung länger als 30 Tage dauern wird.
Art. 9 Datenerhebung
(Art. 56 ISG)
1Die Fachstelle BS erhebt sämtliche sicherheitsrelevanten Daten, die für die Beurteilung der Eignung des Betriebs notwendig sind, insbesondere:
a. Daten über die Eigentumsverhältnisse sowie geplante Änderungen wie Fusionen, Beteiligungen, Übernahmen;
b. Daten über die Zusammensetzung der Unternehmensführung;
c. Daten über Interessenbindungen von Mitgliedern der Unternehmensführung;
d. Daten über die Solvenz sowie allfällige Pfändungs- und Konkursverfahren;
e. Daten über die Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben;
f. Referenzen aus früheren Beschaffungsverfahren;
g. Daten über Beziehungen des Betriebs zu ausländischen Staaten oder Organisationen und sonstige Abhängigkeiten.
2Daten betreffend Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20155 erhebt sie beim Nachrichtendienst des Bundes.
3Die Betriebe müssen der Fachstelle BS:
a. sachdienliche Unterlagen und Daten zur Prüfung der Sachverhalte nach Absatz 1 einreichen;
b. wahrheitsgemäss Auskunft erteilen.
Art. 10 Ausschluss vom Verfahren
(Art. 57 und 58 ISG)
1Die Auftraggeberin und die Fachstelle BS informieren einander unverzüglich, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in Frage kommenden Betriebe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könnte.
2Die Fachstelle BS führt das Verfahren fort, solange die Auftraggeberin den betreffenden Betrieb nicht vom Vergabeverfahren ausschliesst.
3Schliesst die Auftraggeberin den Betrieb aus, so wird das Betriebssicherheitsverfahren für diesen Betrieb eingestellt.
5 SR 121