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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 12 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

Art. 3 Zuständige Behörde

(Art. 51 Abs. 2 ISG)

1Das [zuständige Departement] betreibt die Fachstelle BS

2Die Fachstelle koordiniert internationale Tätigkeiten mit der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit nach Artikel 83 ISG.

2. Abschnitt: Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens

Art. 4 Antrag auf Einleitung des Verfahrens

(Art. 52 ISG)

1Folgende Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundesrats sind für den Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Fachstelle BS zuständig:

a. die Informationssicherheitsbeauftragten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 37 ISV;

b. die Betriebssicherheitsbeauftragten in Anwendung von Artikel 12 Buchstabe c.

2Die verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 ISG melden der Fachstelle BS, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zuständig ist.

3Der Antrag umfasst insbesondere:

a. eine Umschreibung der Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung;

b. Erläuterungen zur Sicherheitsempfindlichkeit des Auftrags;

c. Angaben zum geplanten Vergabeverfahren.

Art. 5 Prüfung des Antrags

(Art. 53 ISG)

1Die Fachstelle BS nimmt vor der Einleitung des Verfahrens Rücksprache mit der Auftraggeberin oder der zuständigen ausländischen Behörde oder internationalen Organisation.

2Sie leitet das Verfahren auf jeden Fall ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Der sicherheitsempfindliche Auftrag umfasst die Bearbeitung «geheim» klassifizierter Informationen oder die Verwaltung, den Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz».

b. Der sicherheitsempfindliche Auftrag umfasst die Bearbeitung «vertraulich» klassifizierter Informationen, die mehrere Behörden oder Departemente betreffen.

c. Der sicherheitsempfindliche Auftrag umfasst die Verwaltung, den Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe