Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten

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Aufwands ist sie auf möglichst wenige Funktionen zu beschränken. Die Aufzählung ist daher abschliessend. Bei allen aufgeführten Funktionen werden interne und externe Mitarbeitende gleichgesetzt. Die Befragung ist bei einer ordentlichen Wiederholung der Prüfung nach Artikel 26 nicht unbedingt notwendig, wenn sich die Risikolage kaum geändert hat.

Absatz 4: Zur Abklärung besonderer sicherheitsrelevanter Umstände oder zum Erhalt ergänzender Daten über einen längeren Zeitraum können die Fachstellen PSP auch Drittpersonen befragen. Absatz 4 nennt in seinen Buchstaben a–c die aus der bisherigen Praxis bekannten wichtigsten Personengruppen. Daneben gibt es je nach Fall andere Personen, die über wertvolle Informationen verfügen (beispielsweise Familienangehörige oder frühere Geschäftspartner). Diese werden mit einer allgemeinen Formulierung in Buchstaben d zusammengefasst. Verschiedentlich wurde angeregt, Dritte, die befragt werden dürfen, mit der Verordnung zu einer wahrheitsgemässen Auskunft zu verpflichten. Die gesetzlichen Grundlagen sehen jedoch keine Antwortpflicht vor. Die betroffene Drittperson kann also jederzeit auf die Erteilung jeglicher Auskunft verzichten.

Art. 20 Amtshilfe

Die Fachstellen PSP erheben nicht alle Daten selbstständig. Dies betrifft insbesondere Daten, die im Ausland erhoben werden. Diese Erhebung erfolgt in der Regel über das fedpol und den NDB. Nur diese Stellen sind in der Lage, die Zuverlässigkeit der Daten und Datenquellen zu würdigen.

Art. 21 Zusammenlegung von Prüfverfahren

Funktionen umfassen verschiedenste Tätigkeiten, die unterschiedliche Prüfgründe erfüllen können. Ist eine Person aufgrund mehrerer Prüfgründe zu prüfen, sollen die Prüfungen aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengefasst werden. Ist eine Person aufgrund mehrerer Prüfgründe durch beide Fachstellen PSP zu prüfen, soll nur die Fachstelle PSP BK die Prüfung durchführen. Der Grund für die Fachstelle PSP BK liegt in Artikel 16 Absatz 2, wonach eine abschliessende Liste der Funktionen besteht, die eingehalten werden muss. Durch die Zusammenlegung lässt sich unnötiger Mehraufwand vermeiden. Die Prüfungsergebnisse sollen für den jeweiligen Prüfgrund separat ausgewiesen werden.

Art. 22 Auflagen

Die Fachstellen PSP empfehlen den entscheidenden Stellen geeignete Auflagen, um das von der Fachstellen PSP beurteilte Sicherheitsrisiko auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Die entscheidenden Stellen sind nicht an diese Empfehlungen gebunden. Sie können die empfohlenen Auflagen übernehmen, andere vorsehen oder verzichten.

Art. 23 Mitteilung

Absatz 1: Unterstehen Personen aufgrund verschiedener Prüfgründe einer Prüfung, die nicht gleichzeitig erfolgt, sollen risikorelevante Feststellungen in einer späteren Prüfung den entscheidenden Stellen der früheren Prüfung mitgeteilt werden können, damit im Bedarfsfall Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können. Dies ist insbesondere für Prüfungen nach Artikel 113 MG wichtig, welchen alle Angehörigen der Armee unterstehen. Wird im Rahmen einer anderen Prüfung ein Risiko in Bezug auf die Armeewaffe festgestellt, so dürfen die Fachstellen PSP der zuständigen militärischen Behörde die Erklärung mitteilen.

Absatz 2: Bei einem begründeten Sicherheitsvorbehalt und bei Dringlichkeit dürfen die Fachstellen PSP zur Gefahrenprävention die zuständigen Stellen über ihre Erkenntnisse informieren, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Die betroffene Stelle kann daraufhin vorsorgliche Sicherheitsmassnahmen treffen. Dies ist insbesondere bei der maximal drei Tage dauernden Rekrutierung von Stellungspflichtigen von Bedeutung. Sicherheitsvorbehalte (beispielsweise früherer Drogenkonsum) können insbesondere auch für die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit durch die Ärzte und Psychologen der Rekrutierung von wesentlicher Bedeutung sein.

6. Abschnitt: Folgen der Erklärung Art. 24 Ausübung der Tätigkeit

Absatz 1: Die entscheidende Stelle trägt die Verantwortung für die Tätigkeiten der geprüften Person und entscheidet deshalb über die Ausübung der Tätigkeit. Allfällige von den Fachstellen PSP empfohlenen Auflagen sind für die entscheidenden Stellen nicht verbindlich (vgl. Art. 22). Sie können die empfohlenen Auflagen übernehmen, andere vorsehen oder völlig verzichten. Wird jedoch die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit von der entscheidenden Stelle mit Auflagen