Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten

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daher auf jene Aufgaben zu beschränken, die die öffentlichen Interessen des Bundes erheblich gefährden können.

Absatz 1 Buchstaben d: Personen, die im engsten Umfeld einer Departementsvorsteherin oder eines Departementsvorstehers oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler tätig sind, können bei unsachgemässer Ausübung ihrer Funktion regelmässig einen erheblichen Schaden verursachen. Sie sollen daher ausnahmslos einer Grundsicherheitsprüfung unterstehen.

Absatz 2 Buchstaben a–c: Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, für die der Bundesrat nach Artikel 2 Absatz 1 oder der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin nach Artikel 1bis der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200130 (BPV) für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist, erfüllen regelmässig mindestens einen der Prüfgründe nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstaben a und b BPG. Dies trifft ebenfalls bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e BPG zu. Aufgrund des damit verbundenen hohen Reputationsschadens bei Verfehlungen dieser Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sollen sie der erweiterten Personensicherheitsprüfung unterstehen.

Absatz 2 Buchstabe d: Gemäss der derzeit geltenden Bewertungsmatrix des Risikomanagements des Bundes entspricht eine potentielle finanzielle Auswirkungsdimension von mehr als 500 Millionen Franken der Auswirkung «hoch» und bei mehr als einer Milliarde Franken als «sehr hoch».

Absatz 2 Buchstabe e: Tätigkeiten der Angestellten der Fachstellen PSP nach Artikel 16 Absatz 1 sollen ebenfalls der erweiterten Personensicherheitsprüfung unterzogen werden, damit deren Glaubwürdigkeit gegenüber den zu prüfenden Personen gewährt ist.

Art. 12 Prüfungen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199531 (MG)

Absatz 1 Buchstabe a: Nicht jede normale Tätigkeit von Angehörigen der Armee in Uniform im Ausland fällt unter den Begriff der «hoheitliche Vertretung» der Schweiz. Die rein optische Repräsentation der Schweiz oder Tätigkeiten im Rahmen von internationalen Truppenkontingenten sollen nicht für eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit genügen. Erforderlich sind Tätigkeiten, die hoheitliche Entscheidbefugnisse mit Aussenwirkung in Vertretung der Schweiz beinhalten.

Absatz 1 Buchstabe b: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b.

Absatz 1 Buchstabe c: Für den Entscheid, ob ein Stellungspflichtiger nicht rekrutiert beziehungsweise ein Angehöriger der Armee degradiert oder aus der Armee ausgeschlossen werden soll, ist im Bedarfsfall eine Grundsicherheitsprüfung ausreichend.

Absatz 2: Heute kann bei allen Anwärterinnen und Anwärtern ungeachtet eines materiellen Prüfgrundes eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden. Diese Möglichkeit entfällt mit der neuen VPSP. Neu dürfen diese nur geprüft werden, wenn ein materieller Prüfgrund nach dem ISG oder dem MG vorhanden ist. Hat die betroffene Person bereits eine gültige PSP und ist sie Anwärterin oder Anwärter auf eine Funktion, die eine PSP voraussetzt, so kann die PSP frühzeitig wiederholt werden, sofern die Mindestfrist nach Artikel 43 Absatz 1 ISG abgelaufen ist.

Art. 13 Zuverlässigkeitskontrollen nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200332

Dieser Artikel entspricht inhaltlich der geltenden Regelung nach Artikel 3 PSPVK.

Art. 14 Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem StromVG

In Anlehnung an die nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen 2018–2022 sind kritische Informationen alle Informationen, die essenziell für das Funktionieren der Versorgungssicherheit, der kritischen Applikationen oder der kritischen Infrastrukturen sind. Höchstkritische Informationen sind alle Informationen, die höchst-essenziell für das Funktionieren der Versorgungssicherheit, der kritischen Applikationen oder der kritischen Infrastrukturen sind.

5. Abschnitt: Durchführung

Im Rahmen der Vorarbeiten zum vorliegenden Verordnungsentwurf wurde auch angeregt, für die Dauer der Beurteilung des Sicherheitsrisikos Maximalfristen vorzusehen, damit die Ergebnisse innert praktikabler Frist vorliegen. Darauf soll aufgrund früherer Erfahrungen mit solchen Fristen be-

30 SR 172.220.111.3

31 SR 510.10

32 SR 732.1 31/47