Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten

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4. Abschnitt: Prüfstufen

Die Zuordnung der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem Asylgesetz zur Prüfstufe Grundsicherheitsprüfung wird bereits in Artikel 29a des Asylgesetzes vom 26. Juni 199828 (AsylG) festgelegt und ist daher in der Verordnung nicht mehr zu regeln.

Art. 10 Personensicherheitsprüfung nach dem ISG

Absatz 1 Buchstabe a: Mit «Bearbeitung» ist jeder Umgang mit Informationen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Speichern, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Informationen gemeint. Dabei geht es um die regelmässige Bearbeitung von klassifizierten Informationen. Falls nur Ausnahmsweise solche Informationen bearbeitet werden und die Bearbeitung von klassifizierten Informationen nicht zur eigentlichen Funktion gehört, ist eine PSP nicht erforderlich.

Absatz 1 Buchstabe b: Mit «die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln» werden alle Tätigkeiten nach Artikel 5 Buchstabe b ISG erfasst, die mit besonderen Zugriffsrechten auf die Informatikmittel des Bundes verbunden oder bei deren Ausübung Personen in der Lage sind, beispielsweise durch Datendiebstahl oder Sabotage, die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 ISG erheblich zu beeinträchtigen. Ob die Anwender von Informatikmitteln eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, entscheidet sich allein aufgrund der Inhalte der bearbeiteten Informationen. Erfasst werden folglich vor allem Administratoren und Anwendungsverantwortliche der Systeme. Der Begriff «Betrieb» bezieht sich auf die Aktivität der Leistungserbringerinnen im Sinne von Artikel 19 ISG. Er ist klar vom Ausdruck ein Informationssystem betreiben abzugrenzen, der in der Datenschutzgesetzgebung verwendet wird, um eigentlich den Einsatz eines Informationssystems durch die Leistungsbezügerin zu regeln (vgl. z. B. Art. 24 Abs. 1 ISG). Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung oder des Baus von Informationssystemen sind im Buchstaben b als Teil der Verwaltung und des Betriebs inbegriffen.

Absatz 1 Buchstabe c: Die Ausscheidung von Räumen beziehungsweise Bereichen als Sicherheitszone stellt eine physische Massnahme der Informationssicherheit dar, insbesondere zum Schutz von Serverräumen oder von bestimmten Führungsräumen. Eine Sicherheitszone muss entsprechend geschützt werden. Personen, die Zugang zu solchen Sicherheitszonen haben müssen, sollen daher einer Grundsicherheitsprüfung unterstehen.

Absatz 1 Buchstabe d: Sofern völkerrechtliche Verträge eine Prüfung vorsehen, richtet sich die Prüfstufe nach den entsprechenden Vorgaben des Vertrags. Enthält der Vertrag keine spezifische Regelung, erfolgt die Prüfung immer nur in der Prüfstufe Grundsicherheitsprüfung.

Absatz 2 Buchstaben a und b: Vgl. Erläuterung zu Absatz 1 Buchstaben a und b.

Absatz 2 Buchstaben c und d: Personen, die für den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder seine Aufsichtsbehörde, den militärischen Nachrichtendienst und für das Zentrum elektronische Operationen der Führungsunterstützungsbasis sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, tun dies regelmässig in höchst sensitiven Bereichen. Ihre Tätigkeiten sollen daher der Prüfstufe erweiterte Personensicherheitsprüfung zugeordnet sein.

Absatz 2 Buchstabe e: Vgl. Erläuterungen zu Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 11 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG

Absatz 1 Buchstabe a: Bei den hoheitliche Tätigkeiten von im Ausland eingesetztem Personal und von der Versetzungspflicht unterstehendem Personal des EDA (vgl. Art. 3 Bst. a und b der Verordnung des EDA vom 20. September 202229 zur Bundespersonalverordnung) können wesentliche Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigt werden. Personen, die solche Tätigkeiten ausüben, sollen auf Stufe Grundsicherheitsprüfung geprüft werden.

Absatz 1 Buchstabe b: Gemäss der derzeit geltenden Bewertungsmatrix des Risikomanagements des Bundes entspricht eine potentielle finanzielle Auswirkungsdimension von 50–500 Millionen Franken der Auswirkung «erheblich».

Absatz 1 Buchstabe c: Die Spannweite von Strafverfolgungs- und polizeilichen Aufgaben kann je nach Auslegung dieser Begriffe sehr gross sein. Der Anwendungsbereich dieses Prüfgrundes ist

28 SR 142.31

29 SR 172.220.111.343.3 30/47