Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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wusst verzichtet werden. Die Dauer der Beurteilung ist massgeblich beeinflusst von der Erhältlichkeit der zu erhebenden Daten und von deren tatsächlichem Inhalt. Eine absolute Frist würde, insbesondere kurz angesetzte Fristen, zu vermehrtem Ergehen von Feststellungserklärungen führen, weil Anzeichen auf Risiken nicht vertieft geklärt werden könnten oder die Daten nicht rechtzeitig vorliegen.
Art. 15 Einleitende und entscheidende Stellen
Absatz 1: Für die Bundesverwaltung sollen die Departemente und die BK die für ihre Organisation geeignetste Kompetenzzuordnung selber festlegen können.
Absatz 3: Dieser Absatz entspricht inhaltlich den bisherigen Artikeln 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1 PSPVK.
Absatz 5: Damit die Fachstellen PSP ihre Arbeit effizient erledigen können, müssen sie wissen, wer bei den einzelnen Behörden für die Einleitung von Prüfungen und den Entscheid über die Ausübung der Funktion zuständig ist.
Art. 16 Fachstellen PSP
Am bewährten System von zwei Fachstellen PSP mit unterschiedlichen Zuständigkeiten soll festgehalten werden.
Die Fachstelle PSP BK soll nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d die «Funktionen des Generalsekretariats VBS mit Führungsaufgaben gegenüber der Fachstelle PSP VBS» überprüfen. Damit sind die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär, deren oder dessen Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter sowie die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Fachstelle PSP VBS gemeint. Neben diesen drei Funktionen des GS-VBS überprüft die Fachstelle PSP BK keine weiteren Funktionen unter Buchstabe d.
Art. 17 Überprüfung der Voraussetzungen für die Prüfung
Für die Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktionen sind die verpflichteten Behörden verantwortlich. Für die Fachstellen PSP sind die Funktionenlisten daher verbindlich. Sie können nicht bei jeder eingeleiteten PSP prüfen, ob die Funktion tatsächlich sicherheitsempfindlich ist. Der damit verbundene Aufwand wäre unverhältnismässig. Hingegen können und sollen sie prüfen, ob die Prüfungen korrekt eingeleitet wurden. Es ist im Übrigen Sache der einleitenden Stelle zu belegen, dass eine Einwilligung der zu prüfenden Person vorliegt und diese Einwilligung den Anforderungen an Artikel 4 Absatz 5 DSG genügt.
Art. 18 Mitwirkung
Die ganze Sicherheitsprüfung wäre illusorisch, wenn Fragen nach Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch, nach persönlichen Schulden, nach Nebenbeschäftigungen und ähnlichem unter Berufung auf die Grundrechte nicht beantwortet werden müssten und entsprechende Erkenntnisse aufgrund dessen nicht in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos einfliessen würden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat die zu prüfende Person daher an der Sachverhaltserhebung mitzuwirken. Es bleibt der zu prüfenden Person unbenommen, bestimmte Fragen nicht beantworten zu wollen. Es ist dann aber Aufgabe der Fachstellen, die Auskunftsverweigerung oder auch die Verweigerung, weitere Dokumente wie Arztberichte und Drogentests einzureichen, zu würdigen, da ein gewisser Spielraum für Fragen zur persönlichen Geheimsphäre bestehen muss. Dabei sind allfällige gesetzliche Geheimnispflichten der zu prüfenden Person zu berücksichtigen.
Art. 19 Datenerhebung
Absatz 1: Die Datenbankabfragen erfolgen grundsätzlich für beide Fachstellen PSP über die FS PSP VBS. Die Fachstellen PSP müssen nicht unbedingt auf alle verfügbaren Mittel zugreifen, um das Risiko zu beurteilen. Dies ist insbesondere bei der erweiterten Prüfung wichtig, weil die Reduktion der Prüfstufen nicht dazu führen soll, dass die Kosten der PSP massiv erhöht werden. Es soll daher auch bewusst darauf verzichtet werden, festzulegen, wann welche Daten erhoben und bearbeitet werden müssen. Die Fachstellen PSP können am besten beurteilen, welche Daten für ihre Risikobeurteilungen notwendig sind.
Absätze 2 und 3: Die persönliche Befragung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d ISG dient dazu, Sachverhalte anzusprechen, die aus den übrigen Datenerhebungen nicht oder nur unklar hervorgehen. Sie kann auch ohne Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko durchgeführt werden und ist im Befragungsumfang nicht eingeschränkt. Aufgrund des mit dieser Befragung einhergehenden 32/47