Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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verbunden, muss die entscheidende Stelle auch die Tragung allfälliger Kosten der Auflagen regeln. Hierbei sind insbesondere allfällige arbeitsrechtliche oder vertragsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die mangelnde Erfüllung allfälliger Auflagen sollte jedoch in letzter Konsequenz dazu führen, dass der geprüften Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit entzogen wird, da ohne die Auflagen das Sicherheitsrisiko nicht auf ein tragbares Mass reduziert werden kann.
Absatz 2: Die Mitteilung des Entscheids über die Ausübung der Tätigkeit ist für den Zutritt zu militärischen Anlagen oder zu Sicherheitszonen nötig. Sie ist auch für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung im internationalen Verhältnis nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b massgebend.
Art. 25 Mehrmalige Verwendung einer Erklärung
Absatz 1: Wenn für die betroffene Person bereits eine noch gültige und gleichwertige Erklärung ausgestellt wurde, soll in der Regel aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine neue Prüfung durchgeführt werden. Der Entscheid darüber im Einzelfall soll beim Risikoträger liegen.
Absatz 2: Wird für eine neue Prüfung die Erklärung einer früheren Prüfung verwendet, kann dies, wenn die frühere Prüfung in einer höheren Prüfstufe erfolgte, aus datenschutzrechtlicher Perspektive zur problematischen Situation führen, dass bei der höheren Prüfstufe erhobene Daten, die bei einer niedrigeren Prüfstufe nicht erhoben werden dürften, in die Beurteilung einfliessen. Die datenschutzrechtlich geforderte Ignorierung dieses Wissens kann im Einzelfall zu sicherheitspolitisch stossenden Ergebnissen führen. Es soll daher in Analogie zu den restriktiven Regelungen für die Verwertung von Zufallsfunden in anderen Rechtsgrundlagen eine klar beschränkte Verwertbarkeit möglich sein.
Art. 26 Ordentliche Wiederholung
Das ISG schreibt keine festen ordentlichen Wiederholungsintervalle vor. Es setzt diesbezüglich lediglich Leitplanken fest. Um auch hier die Prüfmenge angemessen steuern zu können, sollen, in Abhängigkeit zum Sicherheitsbedarf, klare Fristen für die Wiederholung festgelegt werden. Das ISG erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, bei Angehörigen der Armee oder des Zivilschutzes auf eine Wiederholung zu verzichten. Dies soll für die Fälle umgesetzt werden, bei denen eine Wiederholungsprüfung mit Blick auf die noch verbleibende Dienstzeit unverhältnismässig erscheint.
Art. 27 Ausserordentliche Wiederholung
Absatz 1: Für eine ausserordentliche Wiederholung dürfen nur neue Risiken massgebend sein, die für die Risikobeurteilung für die Ausübung der Tätigkeiten, wesentlich sind. Kein Grund für die Einleitung einer vorzeitigen Wiederholung sind hingegen Verstösse gegen die Anstellungsbedingungen. Für solche Verstösse sind personalrechtliche Massnahmen vorgesehen.
Absatz 2: Das ISG sieht eine ausserordentliche Wiederholung nur bei begründetem Verdacht auf neue Risiken vor. Für den Arbeitgeber kann aber auch der Wegfall von früher festgestellten Risiken von Bedeutung sein, da damit allfällige Einschränkungen bei der Ausübung von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nicht mehr notwendig sind. Es soll daher auch in diesen Fällen eine ausserordentliche Wiederholung eingeleitet werden können.
Art. 28 Wirkung der Wiederholung
Die Wirkung der Wiederholung gilt sowohl für eine ordentliche wie auch eine ausserordentliche Wiederholung. Da die Wiederholung einer Neubeurteilung der zu prüfenden Person dient, soll bis zum Vorliegen der neuen Beurteilung die bisherige Beurteilung für die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten massgebend sein. Werden jedoch noch während der Wiederholungsprüfung neue Risiken erkannt, muss die entscheidende Stelle allenfalls mit angemessenen Massnahmen sorgen, dass sich diese Risiken bis zum Abschluss der Prüfung nicht verwirklichen können. Dies kann insbesondere durch den vorläufigen Entzug gewisser Tätigkeiten oder vorläufiger Änderungen des Pflichtenheftes erfolgen.
Art. 29 Rechtsschutz
Die Fachstellen PSP sind nach Artikel 31 Absatz 2 ISG in ihrer Beurteilung weisungsungebunden. Dies muss auch für die Führung von Beschwerdeverfahren zu den Beurteilungen gelten, damit die den Fachstellen PSP vorgesetzten Stellen nicht durch die Nichtgewährung der Beschwerdeführung indirekt auf die Beurteilungen Einfluss nehmen können. Die Fachstellen PSP müssen daher selber